Der Erblasser verstarb und hinterließ ein Schriftstück, das er als gemeinschaftliches Testament bezeichnet hatte.
Es enthielt die gegenseitige Erbeinsetzung des Erblassers und seiner Ehefrau.
Das Schriftstück war jedoch nur vom Erblasser unterschrieben.
Die Ehefrau beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbin.
Der Sohn des Erblassers (Beteiligter zu 2) widersprach dem Antrag und argumentierte, dass das Testament unwirksam sei, da die Unterschrift der Ehefrau fehle.
Das Nachlassgericht kündigte die Erteilung des Erbscheins an die Ehefrau an, sofern keine Beschwerde eingelegt werde.
Der Sohn legte Beschwerde ein.
Kernaussagen des Gerichts:
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main wies die Beschwerde des Sohnes zurück und stellte fest, dass die Ehefrau Alleinerbin ist.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss verdeutlicht die Möglichkeit der Umdeutung eines nur von einem Ehegatten unterschriebenen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.
Er zeigt, dass der Wille des Erblassers auch dann berücksichtigt werden kann, wenn die formalen Voraussetzungen für ein gemeinschaftliches Testament nicht erfüllt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.