Umdeutung gem. § 2065 II BGB unwirksamen testamentarischen Regelung in auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung
OLG München 31 Wx 168/15
Der Erblasser hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner dritten Ehefrau diese als Vorerbin und seine beiden Söhne aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt.
Er hatte seiner Ehefrau jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Nacherbenbestimmung innerhalb des Kreises seiner Abkömmlinge zu ändern.
Die Ehefrau hatte in einem späteren Testament von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen der Söhne als Alleinerben eingesetzt.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte dieser Sohn einen Alleinerbschein.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt. Der andere Sohn legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf. Die dem Sohn erteilte Alleinerbschein sei unwirksam,
da die der Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament eingeräumte Möglichkeit zur Änderung der Nacherbenbestimmung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam sei.
Kernaussage:
Die unwirksame testamentarische Regelung, die der Ehefrau des Erblassers die Änderung der Nacherbenbestimmung erlaubte,
kann in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung umgedeutet werden.
Begründung:
Die Ermächtigung der Ehefrau zur Änderung der Nacherbenbestimmung ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam.
Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.
Die unwirksame Regelung kann jedoch in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung umgedeutet werden.
Dies ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 140 BGB erfüllt sind, d.h. wenn die Umdeutung dem Willen des Erblassers entspricht.
a) Zulässigkeit der auflösend bedingten Nacherbeneinsetzung:
Eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung ist grundsätzlich zulässig.
Der Erblasser kann einen Nacherben wirksam unter der Bedingung einsetzen, dass der Vorerbe nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.
b) Umdeutung im vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall ist die Umdeutung in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung zulässig.
Der Wille des Erblassers war darauf gerichtet, dass sein Grundbesitz seinen Abkömmlingen zufällt.
Dies kann durch die Umdeutung erreicht werden.
c) Sicherung des Grundbesitzes:
Die Sicherung des Grundbesitzes für die Abkömmlinge kann durch die Umdeutung gewährleistet werden.
Die auflösende Bedingung tritt nur ein, wenn die Ehefrau zu ihren Lebzeiten keine Verfügungen über den Grundbesitz trifft.
Die Ehefrau hat in ihrem Testament vom 24.11.1993 im Rahmen der auflösenden Bedingung testiert.
Die Bedingung ist mit ihrem Tod eingetreten, da sie keine Verfügungen über den Grundbesitz getroffen hatte.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau mit ihrem Testament vom 24.11.1993 nur die Nacherbenbestimmung ändern wollte.
Sie hat den Sohn ausdrücklich als Alleinerben eingesetzt.
Durch die Umdeutung ist die Ehefrau Alleinerbin des Erblassers geworden. Ihr Alleinerbe ist der Sohn, den sie in ihrem Testament vom 24.11.1993 eingesetzt hat.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München zeigt, dass unwirksame testamentarische Regelungen in bestimmten Fällen umgedeutet werden können.
Im vorliegenden Fall konnte die unwirksame Änderungsermächtigung in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung umgedeutet werden.
Dies entspricht dem Willen des Erblassers und sichert den Grundbesitz für seine Abkömmlinge.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.