Umdeutung unwirksames gemeinschaftliches Testament von Nichtehegatten
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 27.4.1993 – 1Z BR 120/92 –
In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. April 1993 (1Z BR 120/92) ging es um die Umdeutung eines gemeinschaftlichen
Testaments von Nichtehegatten (zwei Schwestern) in ein privatschriftliches Einzeltestament
sowie um die Frage der Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen und die Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins.
Die verstorbene Erblasserin und ihre Schwester hatten ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und Vorerben einsetzten
und für den Fall der Nacherbfolge einen Großneffen und dessen Ehefrau als Erben bestimmten.
Nach dem Tod der Erblasserin erteilte das Nachlassgericht ihrer überlebenden Schwester einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.
Nachdem diese Schwester ebenfalls verstarb, beantragten die Beteiligten, den Erbschein als unrichtig einzuziehen
und einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Nacherbfolge gemäß dem Testament feststellte.
Das Landgericht Traunstein entschied, dass das gemeinschaftliche Testament als solches unwirksam sei, weil das Gesetz ein solches Testament nur für Ehegatten zulässt.
Es wurde jedoch in ein Einzeltestament umgedeutet, da die Erblasserin die gesetzlich vorgeschriebene Form eines eigenhändigen Testaments eingehalten hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die letztwilligen Verfügungen nicht wechselbezüglich waren, also nicht davon abhingen, dass die andere Schwester in gleicher Weise testiert hatte.
Dies wurde unter anderem dadurch belegt, dass die Zuwendung an die Schwester hinter deren gesetzlichem Erbteil zurückblieb.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurück.
Es hielt die Umdeutung des Testaments in ein Einzeltestament für rechtens und sah keine Fehler in der rechtlichen Bewertung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen.
Der Erbschein wurde als unrichtig eingezogen, da die Nacherbfolge nicht berücksichtigt worden war.
Der Beteiligte zu 3 wurde zur Kostenerstattung im Verfahren der weiteren Beschwerde verurteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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