Umfang Aufhebung und Widerruf Testament durch späteres Testament
OLG Köln 2 Wx 49/05
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau
- Einleitung
- Hintergrund und Bedeutung des Falls
- Überblick über die beteiligten Personen und das Rechtsproblem
- Tenor
- Entscheidung des OLG Köln zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts
- Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde
- Sachverhalt
- Familiäre Verhältnisse des Erblassers
- Übersicht der Testamente und Nachträge
- Erbschaftliche Vereinbarungen mit der zweiten Ehefrau
- Erbscheinsanträge und Ernennungen von Testamentsvollstreckern
- Rechtliche Grundlagen und Fragestellung
- Testamente und Nachträge des Erblassers
- Gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 21. Februar 1988 und Nachträge
- Notarielles Testament vom 5. September 2001
- Notarielle Urkunde vom 13. November 2002
- Handschriftliche Verfügung vom 25. April 2004
- Entscheidung des Amtsgerichts und Beschwerde
- Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. August 2005
- Begründung des Amtsgerichts zur Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1
- Ernennung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker
- Entscheidung des Landgerichts und weitere Beschwerde
- Beschluss des Landgerichts Köln vom 29. November 2005
- Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1
- Begründung des Landgerichts
- Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 und Prüfung durch das OLG Köln
- Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels
- Prüfung der Widerrufs- und Aufhebungsregelungen
- Auslegung der testamentarischen Anordnungen
- Rechtliche Würdigung durch das OLG Köln
- Feststellung des Willens des Erblassers zum Zeitpunkt des Widerrufs
- Anwendung der Auslegungsregel des § 2257 BGB
- Unzureichende Feststellungen des Landgerichts
- Erforderliche Feststellungen und Zurückverweisung
- Notwendigkeit weiterer Feststellungen durch das Landgericht
- Beurteilung des mutmaßlichen Willens des Erblassers bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 25. April 2004
- Kostenentscheidung
- Übertragung der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auf das Landgericht
- Schlussfolgerung und Ausblick
- Bestätigung der Notwendigkeit der Zurückverweisung
- Weiteres Vorgehen im Verfahren
Umfang Aufhebung und Widerruf Testament durch späteres Testament
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte mehrere Testamente und Nachträge errichtet.
In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau hatte er die Beteiligte zu 3) als Alleinerbin eingesetzt und den Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker bestimmt.
Später widerrief er die Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker und ernannte stattdessen Rechtsanwalt Dr. W.
In einem weiteren Testament widerrief er die Ernennung von Rechtsanwalt Dr. W.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das ihm das Amtsgericht jedoch versagte.
Problematik:
- Widerruf des Testamentsvollstreckers: Fraglich war, ob der Widerruf der Ernennung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker wirksam war.
- Wiederinkrafttreten der früheren Verfügung: Zu klären war, ob die frühere Verfügung über die Ernennung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker durch den Widerruf der späteren Verfügung wieder in Kraft trat.
- Auslegung der Testamente: Weiterhin war zu prüfen, wie die verschiedenen Testamente und Nachträge auszulegen waren.
Umfang Aufhebung und Widerruf Testament durch späteres Testament
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
Begründung:
- Widerruf: Der Widerruf der Ernennung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker war wirksam.
- Wiederinkrafttreten: Die frühere Verfügung über die Ernennung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker trat durch den Widerruf der späteren Verfügung nicht automatisch wieder in Kraft.
- Auslegungsregel des § 2257 BGB: Die Auslegungsregel des § 2257 BGB war anwendbar. Danach wird ein früheres Testament nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs feststellen lässt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wieder herzustellen.
- Unzureichende Feststellungen: Das Landgericht hatte keine ausreichenden Feststellungen zum Willen des Erblassers getroffen.
- Zurückverweisung: Die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses weitere Feststellungen zum Willen des Erblassers treffen konnte.
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Umfang Aufhebung und Widerruf Testament durch späteres Testament
- Widerruf: Ein Testament kann durch ein späteres Testament widerrufen werden.
- Wiederinkrafttreten: Das frühere Testament tritt durch den Widerruf des späteren Testaments nicht automatisch wieder in Kraft.
- Auslegung: Bei der Auslegung von Testamenten ist der Wille des Erblassers zu erforschen.
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für den Widerruf eines Testaments und das Wiederinkrafttreten eines früheren Testaments.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testamente im Einzelfall sorgfältig auslegen müssen, um den Willen des Erblassers zu ermitteln.