LAG Düsseldorf 9 Sa 152/15

Mai 24, 2021

LAG Düsseldorf 9 Sa 152/15

Urteil vom 21.09.2015

Umfang der Auskunftspflicht nach § 74 c II HGB

Karenzentschädigung

RA und Notar Krau


Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2015 behandelt hauptsächlich die Frage der Zahlung einer Karenzentschädigung und die Erteilung eines Referenzschreibens.

Der Kläger, ehemaliger Vice President Finance, IS and Administration bei der Beklagten, verlangte eine Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2014, sowie ein Referenzschreiben.

Die Beklagte bestritt die Existenz eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unzureichender Auskunftserteilung durch den Kläger.

Kernpunkte des Urteils:

LAG Düsseldorf 9 Sa 152/15


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot:

Es wurde festgestellt, dass ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot existiert, basierend auf einer schriftlichen

Änderungsvereinbarung vom 05./12.10.2010, die vom Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurde.


Das Verbot wurde nicht durch den gerichtlichen Vergleich aufgehoben und die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Kläger sie arglistig getäuscht hat.


Karenzentschädigung:

Der Kläger hat Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 10.009,56 € brutto monatlich, was sich für 24 Monate auf 240.229,44 € brutto summiert.


Das Arbeitslosengeld ist nicht als anderweitiger Erwerb im Sinne des § 74c Abs. 1 HGB anzusehen und somit nicht anrechenbar.


Die Beklagte hatte bis zum 13.01.2015 ein Zurückbehaltungsrecht wegen unzureichender Auskunftserteilung durch den Kläger.

LAG Düsseldorf 9 Sa 152/15


Auskunftspflicht:

Der Kläger musste detaillierte und überprüfbare Angaben zu seinen Einkünften während der Karenzzeit machen, was er erst am 13.01.2015 vollständig erfüllt hat.


Nach Erfüllung der Auskunftspflicht standen der Beklagten keine Gründe mehr für ein Zurückbehaltungsrecht zu.


Referenzschreiben:

Der Anspruch des Klägers auf ein Referenzschreiben wurde abgewiesen, da die Verpflichtung zur Erteilung des Schreibens

bei der Gesellschafterin der Beklagten lag und die Beklagte lediglich verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Gesellschafterin dieses ausstellt.


Zinsanspruch:

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2015,

da die Auskunftspflicht am 13.01.2015 erfüllt wurde und das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten damit endete.

LAG Düsseldorf 9 Sa 152/15


Fazit


Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Auskunftspflicht eines Arbeitnehmers nach § 74c HGB und die Bedingungen, unter denen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist.

Es zeigt auch, dass Arbeitslosengeld nicht als anderweitiger Erwerb anzusehen ist und dass die Auskunftspflicht

so gestaltet sein muss, dass der Arbeitgeber in der Lage ist, eine überhöhte Zahlung zu vermeiden.

Schließlich betont es die genaue Auslegung von Verpflichtungen aus gerichtlichen Vergleichen und die Differenzierung von Verpflichtungen zwischen verschiedenen juristischen Personen.

RA und Notar Krau

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