Umfang der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. Juli 1982 – 1 Z 34/82

Mai 13, 2020

Umfang der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. Juli 1982 – 1 Z 34/82

RA und Notar Krau

Hintergrund

Am 13. Juli 1982 entschied das Bayerische Oberste Landesgericht über die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod eines Ehepartners.

Der Erblasser, ein Kraftfahrzeugmeister, verstarb im Alter von 73 Jahren.

Er hinterließ eine Ehefrau und drei Söhne, die als Beteiligte im Verfahren berücksichtigt wurden.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten 1931 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, in dem sie den überlebenden Ehepartner als alleinigen Erben einsetzten und verschiedene Vermächtnisse festlegten.

1980 erstellten sie ein gemeinschaftliches Testament, das den Sohn R als Universalerben einsetzte und den Söhnen M und P bestimmte Vermögenswerte zusprach.

Beschluss des Nachlassgerichts und Rechtsmittel

Nach dem Tod des Erblassers wurden der Ehe- und Erbvertrag von 1931 und der Nachtrag von 1966 vor dem Amtsgericht Günzburg eröffnet.

Umfang der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. Juli 1982 – 1 Z 34/82

Die Ehefrau des Erblassers nahm das Erbe an, stellte jedoch keinen Erbscheinsantrag.

Sie reichte später das Testament von 1980 beim Nachlassgericht ein, mit der Bitte, es nicht zu eröffnen, um den Familienfrieden zu wahren und ihre letztwilligen Verfügungen geheim zu halten.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag ab und ordnete die Eröffnung des Testaments an.

Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Rechtsmittel ein, die vom Landgericht Memmingen zurückgewiesen wurden.

Daraufhin legte sie eine weitere Beschwerde ein, um die Eröffnung des Testaments zu verhindern.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die weitere Beschwerde als unbegründet zurück.

Umfang der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. Juli 1982 – 1 Z 34/82

Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung waren:

  1. Eröffnungspflicht: Nach § 2273 BGB müssen die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten bei der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments bekannt gegeben werden.
  2. Auch Verfügungen, die nicht vom überlebenden Ehegatten getrennt werden können, sind zu eröffnen.
  3. Interesse der gesetzlichen Erben: Die Söhne des Erblassers haben ein berechtigtes Interesse daran, den gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügungen zu erfahren, um ihre Rechte wahren zu können.
  4. Dies umfasst auch das Recht, den Pflichtteil zu fordern oder das Testament anzufechten.
  5. Formelle Einheit der Verfügungen: Das Testament von 1980 war in einer “Wir-Form” verfasst, wodurch die Verfügungen beider Ehegatten untrennbar miteinander verbunden sind.
  6. Eine Geheimhaltung der Verfügungen des überlebenden Ehegatten ist daher nicht möglich, da sie eng mit denen des verstorbenen Ehegatten verknüpft sind.
  7. Familienfrieden und Geheimhaltung: Das Interesse der überlebenden Ehefrau an der Geheimhaltung ihrer Verfügungen tritt hinter das Interesse der gesetzlichen Erben zurück.
  8. Das Gericht betonte, dass die Ehegatten eine andere Testamentsform hätten wählen müssen, um eine frühzeitige Bekanntgabe zu vermeiden.

Fazit

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass der gesamte Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments eröffnet werden muss.

Dies dient der Wahrung der Rechte der gesetzlichen Erben und entspricht den gesetzlichen Vorschriften zur Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten.

Die Beschwerde der überlebenden Ehefrau wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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