Umfang der Prüfung des Nachlaßgerichts bei Testamentsanfechtung

April 22, 2019

Umfang der Prüfung des Nachlaßgerichts bei Testamentsanfechtung

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 22/90

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, dass das Nachlassgericht bei einer Anfechtung eines Testaments

von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Erbschein unrichtig geworden ist.

Die Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung darf erst entschieden werden, wenn der Anfechtungsgrund geklärt ist.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament einen Alleinerben eingesetzt.

Die Beteiligte zu 2, die im Testament als Nichte bezeichnet wurde, beantragte beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins

und focht das Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers an.

Das Nachlassgericht wies die Anfechtung zurück, da die Anfechtungsfrist abgelaufen sei.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Umfang der Prüfung des Nachlaßgerichts bei Testamentsanfechtung

Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wies aber auf Rechtsfehler in den Entscheidungsgründen hin.

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das BayObLG stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei.

Die Beteiligte zu 2 sei beschwerdeberechtigt, da sie behauptete, als Nichte des Erblassers gesetzliche Erbin zu sein.

Testierunfähigkeit:

Das Landgericht habe die Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers zu Recht verneint.

Es seien keine Anhaltspunkte für eine Geistesstörung des Erblassers vorgetragen worden.

Anfechtungsfrist:

Das Landgericht habe bei der Beurteilung der Anfechtungsfrist fehlerhaft allein auf die Kenntnis des Testaments abgestellt.

Umfang der Prüfung des Nachlaßgerichts bei Testamentsanfechtung

Für den Beginn der Anfechtungsfrist sei auch die Kenntnis des Anfechtungsgrundes erforderlich.

Anfechtungsgrund:

Das Landgericht habe sich nicht mit dem Anfechtungsgrund befasst.

Die Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung dürfe erst entschieden werden, wenn der Anfechtungsgrund geklärt sei.

Anfechtungsberechtigung:

Das BayObLG stellte fest, dass aus den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht hervorgehe, ob die Beteiligte zu 2 überhaupt anfechtungsberechtigt sei.

Sie müsse als Nichte mit dem Erblasser verwandt sein.

Rechtsfehler:

Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf dem Rechtsfehler hinsichtlich der Anfechtungsfrist.

Sie sei aber dennoch richtig, da keine Tatsachen für einen rechtserheblichen Irrtum oder eine Drohung als Anfechtungsgrund erkennbar seien.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Prüfungspflicht: Das Nachlassgericht hat bei Testamentsanfechtung von Amts wegen zu prüfen, ob der Erbschein unrichtig geworden ist.
  • Rechtzeitigkeit: Die Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung darf erst entschieden werden, wenn der Anfechtungsgrund geklärt ist.
  • Anfechtungsgrund: Es müssen Tatsachen für einen rechtserheblichen Irrtum oder eine Drohung als Anfechtungsgrund vorliegen.
  • Anfechtungsberechtigung: Nur wer mit dem Erblasser verwandt ist, ist anfechtungsberechtigt.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BayObLG ist von Bedeutung für die Praxis der Nachlassgerichte.

Sie verdeutlicht den Umfang der Prüfungspflicht bei Testamentsanfechtungen und die Voraussetzungen für die Anfechtungsberechtigung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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