Umfang der Teilhabe des Ehegatten am Nachlass

Juni 2, 2025

Umfang der Teilhabe des Ehegatten am Nachlass

Ihr Erbrecht als Ehepartner: Wie viel steht Ihnen zu, wenn Ihr Partner stirbt?

Wenn der Ehepartner verstirbt, ist das eine schwere Zeit. Neben der Trauer müssen oft auch viele praktische Dinge geregelt werden – und dazu gehört das Erbe. Doch wie viel steht Ihnen als überlebendem Ehepartner eigentlich zu? Das deutsche Erbrecht ist hier manchmal auf den ersten Blick etwas kompliziert. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen einfachen Überblick darüber geben, wie Ihr Erbrecht am Nachlass Ihres Partners aussieht.


Der gesetzliche Güterstand: Die Zugewinngemeinschaft

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben, ohne dass sie es extra vereinbart haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht: Was jeder Partner während der Ehe zusätzlich an Vermögen erwirtschaftet, gehört ihm zwar allein, aber im Todesfall oder bei einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.

Stirbt Ihr Ehepartner und Sie leben in einer Zugewinngemeinschaft, steht Ihnen als überlebendem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Diese Hälfte setzt sich zusammen aus einem Viertel, das Ihnen sowieso als gesetzlichem Erben zusteht, und einem weiteren Viertel als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn, der während der Ehe entstanden ist. Das Besondere daran: Es spielt keine Rolle, wer von Ihnen beiden tatsächlich wie viel Vermögen dazugewonnen hat. Dieser pauschale Ausgleich dient dazu, die Dinge im Erbfall einfacher zu machen.


Was ist, wenn es andere Kinder gibt?

Haben Sie keine gemeinsamen Kinder, sondern Ihr verstorbener Partner hatte Kinder aus einer früheren Beziehung, ändert das nichts an Ihrem Erbanspruch von der Hälfte. Sie erben also auch dann die Hälfte des Nachlasses.

Umfang der Teilhabe des Ehegatten am Nachlass


Der Sonderfall: Gütergemeinschaft

Weniger häufig ist die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehepartner als gemeinsames Gut behandelt wird. Stirbt Ihr Partner, erben Sie hier grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses, wenn es Kinder gibt. Es kann aber auch sein, dass die Gütergemeinschaft zwischen Ihnen und den gemeinsamen Kindern fortgeführt wird. Dann fällt der Anteil Ihres verstorbenen Partners an diesem gemeinsamen Vermögen nicht in den Nachlass, sondern wird Teil der fortgeführten Gemeinschaft.


Gütertrennung: Wenn alles strikt getrennt ist

Haben Sie und Ihr Partner eine Gütertrennung vereinbart, bleibt das Vermögen jedes Partners auch im Todesfall strikt getrennt. Hier gibt es keine pauschale Erhöhung Ihres Erbteils. Stattdessen erben Sie und jedes Kind des verstorbenen Partners zu gleichen Teilen. Sind zum Beispiel ein Kind und Sie Erben, bekommt jeder die Hälfte. Sind es zwei Kinder, teilen Sie sich das Erbe zu je einem Drittel. Erst wenn mehr als zwei Kinder da sind, bekommen Sie als Ehepartner immer ein Viertel des Erbes.


Der „Voraus“: Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke

Zusätzlich zu Ihrem Erbteil steht Ihnen als überlebendem Ehepartner oft der sogenannte „Voraus“ zu. Das sind in der Regel alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, wie Möbel, Geräte oder Geschirr, und auch Hochzeitsgeschenke. Sie erhalten diese Gegenstände aber nur, wenn Sie sie auch für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigen und wenn Sie gesetzlicher Erbe werden. Wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurden, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf den Voraus.


Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie: Das Erbrecht ist ein komplexes Thema, und jeder Fall ist einzigartig. Dieser Blogbeitrag kann und soll eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Er dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Einblick in die Materie zu geben. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Erbe oder zur Gestaltung Ihres Testaments stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge