Umfang der Teilhabe des Ehegatten am Nachlass
Ihr Erbrecht als Ehepartner: Wie viel steht Ihnen zu, wenn Ihr Partner stirbt?
Wenn der Ehepartner verstirbt, ist das eine schwere Zeit. Neben der Trauer müssen oft auch viele praktische Dinge geregelt werden – und dazu gehört das Erbe. Doch wie viel steht Ihnen als überlebendem Ehepartner eigentlich zu? Das deutsche Erbrecht ist hier manchmal auf den ersten Blick etwas kompliziert. Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute einen einfachen Überblick darüber geben, wie Ihr Erbrecht am Nachlass Ihres Partners aussieht.
Die meisten Ehepaare in Deutschland leben, ohne dass sie es extra vereinbart haben, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht: Was jeder Partner während der Ehe zusätzlich an Vermögen erwirtschaftet, gehört ihm zwar allein, aber im Todesfall oder bei einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen.
Stirbt Ihr Ehepartner und Sie leben in einer Zugewinngemeinschaft, steht Ihnen als überlebendem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Diese Hälfte setzt sich zusammen aus einem Viertel, das Ihnen sowieso als gesetzlichem Erben zusteht, und einem weiteren Viertel als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn, der während der Ehe entstanden ist. Das Besondere daran: Es spielt keine Rolle, wer von Ihnen beiden tatsächlich wie viel Vermögen dazugewonnen hat. Dieser pauschale Ausgleich dient dazu, die Dinge im Erbfall einfacher zu machen.
Haben Sie keine gemeinsamen Kinder, sondern Ihr verstorbener Partner hatte Kinder aus einer früheren Beziehung, ändert das nichts an Ihrem Erbanspruch von der Hälfte. Sie erben also auch dann die Hälfte des Nachlasses.
Weniger häufig ist die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehepartner als gemeinsames Gut behandelt wird. Stirbt Ihr Partner, erben Sie hier grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses, wenn es Kinder gibt. Es kann aber auch sein, dass die Gütergemeinschaft zwischen Ihnen und den gemeinsamen Kindern fortgeführt wird. Dann fällt der Anteil Ihres verstorbenen Partners an diesem gemeinsamen Vermögen nicht in den Nachlass, sondern wird Teil der fortgeführten Gemeinschaft.
Haben Sie und Ihr Partner eine Gütertrennung vereinbart, bleibt das Vermögen jedes Partners auch im Todesfall strikt getrennt. Hier gibt es keine pauschale Erhöhung Ihres Erbteils. Stattdessen erben Sie und jedes Kind des verstorbenen Partners zu gleichen Teilen. Sind zum Beispiel ein Kind und Sie Erben, bekommt jeder die Hälfte. Sind es zwei Kinder, teilen Sie sich das Erbe zu je einem Drittel. Erst wenn mehr als zwei Kinder da sind, bekommen Sie als Ehepartner immer ein Viertel des Erbes.
Zusätzlich zu Ihrem Erbteil steht Ihnen als überlebendem Ehepartner oft der sogenannte „Voraus“ zu. Das sind in der Regel alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, wie Möbel, Geräte oder Geschirr, und auch Hochzeitsgeschenke. Sie erhalten diese Gegenstände aber nur, wenn Sie sie auch für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigen und wenn Sie gesetzlicher Erbe werden. Wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurden, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf den Voraus.
Bitte beachten Sie: Das Erbrecht ist ein komplexes Thema, und jeder Fall ist einzigartig. Dieser Blogbeitrag kann und soll eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Er dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Einblick in die Materie zu geben. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Erbe oder zur Gestaltung Ihres Testaments stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.