Umfang der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen

Juni 11, 2019

Umfang der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen

OLG Hamm I-27 W 93/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau: 

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Zweck der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers
    • Relevanz der Entscheidung des OLG Hamm
  2. Tenor der Entscheidung
    • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn
    • Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung
  3. Sachverhalt
    • Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister
    • Inhalt der persönlichen Versicherung des Geschäftsführers
    • Beanstandung und Zurückweisung durch das Registergericht
  4. Rechtliche Würdigung
    • Erforderlicher Umfang der Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG
    • Änderungen durch das 51. Strafrechtsänderungsgesetz
  5. Divergenzen in der Rechtsprechung
    • Abweichung von der Auffassung des OLG Oldenburg
    • Literaturmeinungen und deren Begründungen
  6. Entscheidungsgründe des OLG Hamm
    • Statische vs. dynamische Verweisung im § 6 Abs. 2 GmbHG
    • Gesetzgeberische Intention und Entstehungsgeschichte des MoMiG
    • Abwägung der verschiedenen Schutzgüter
  7. Auswirkungen der Entscheidung
    • Bedeutung für die Praxis der Geschäftsführerbestellung
    • Mögliche zukünftige Gesetzesänderungen
  8. Zusammenfassung und Fazit
    • Wesentliche Erkenntnisse der Entscheidung
    • Langfristige Implikationen für das Gesellschaftsrecht

Umfang der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19.05.2021 (Az. I-27 W 93/18) befasst sich mit dem Umfang der Versicherung,

die ein GmbH-Geschäftsführer bei der Anmeldung seiner Bestellung zum Handelsregister über etwaige Vorstrafen abgeben muss.

Konkret geht es um die Frage, ob sich diese Versicherung auch auf die seit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz neu eingeführten

Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB (Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) erstrecken muss.

Sachverhalt:

Der Beteiligte meldete seine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Handelsregister an.

In seiner Versicherung erklärte er, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen.

Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er keine Versicherung hinsichtlich der §§ 265c bis 265e StGB abgebe.

Umfang der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen

Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da die Versicherung nicht vollständig sei und auch die neuen Straftatbestände einschließen müsse.

Entscheidung des OLG:

Das OLG Hamm hob den Beschluss des Registergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Umfang der Versicherung: Die Versicherung des Geschäftsführers muss sich nicht auf die neuen Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB erstrecken.
  • Statische Verweisung: § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG enthält eine statische Verweisung auf die bei Inkrafttreten der Regelung geltenden Straftatbestände. Die nachträglich eingefügten Straftatbestände des Sportwettbetrugs sind davon nicht erfasst.
  • Entstehungsgeschichte: Die Entstehungsgeschichte des MoMiG zeigt, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der neuen Straftatbestände in den Katalog des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht beabsichtigt hat.
  • Schutzgut: Die neuen Straftatbestände schützen primär die Integrität des Sports, während die in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Straftatbestände auf den Schutz des Vermögens abzielen.
  • Bestimmtheitsgebot: Eine dynamische Verweisung würde gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen und zu Rechtsunsicherheit führen.

Umfang der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm stellt klar, dass sich die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen nicht auf die neuen Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB erstrecken muss.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis der Geschäftsführerbestellung und beseitigt Unsicherheiten über den Umfang der erforderlichen Versicherung.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Hamm weicht von der Auffassung des OLG Oldenburg ab, das eine dynamische Verweisung angenommen hatte.
  • Die überwiegende Literaturmeinung teilt die Auffassung des OLG Hamm.
  • Die Entscheidung des OLG Hamm könnte zu einer Gesetzesänderung führen, um den Wortlaut des § 6 Abs. 2 GmbHG an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Frankfurt: Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG

OLG Frankfurt: Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 7 III GrdstVG

Mai 19, 2025
OLG Frankfurt: Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 7 III GrdstVGOLG Frankfurt 01.07.2024, 20 W 91/24RA und…
Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte Dauer

Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte Dauer

Mai 8, 2025
Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte DauerRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht des Landes Sachsen-A…
Adoption - Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung

Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung

Mai 8, 2025
Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-BeziehungOLG Köln, Beschluss vom 30.01.2025 – 14 UF 6/25RA und Notar KrauDas Oberlandesgericht…