Umfang der Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen
OLG Hamm I-27 W 93/18
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19.05.2021 (Az. I-27 W 93/18) befasst sich mit dem Umfang der Versicherung,
die ein GmbH-Geschäftsführer bei der Anmeldung seiner Bestellung zum Handelsregister über etwaige Vorstrafen abgeben muss.
Konkret geht es um die Frage, ob sich diese Versicherung auch auf die seit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz neu eingeführten
Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB (Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) erstrecken muss.
Sachverhalt:
Der Beteiligte meldete seine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH zum Handelsregister an.
In seiner Versicherung erklärte er, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen.
Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er keine Versicherung hinsichtlich der §§ 265c bis 265e StGB abgebe.
Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da die Versicherung nicht vollständig sei und auch die neuen Straftatbestände einschließen müsse.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Hamm hob den Beschluss des Registergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm stellt klar, dass sich die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers über Vorstrafen nicht auf die neuen Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB erstrecken muss.
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis der Geschäftsführerbestellung und beseitigt Unsicherheiten über den Umfang der erforderlichen Versicherung.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.