Umfang der Vollmacht eines Grundstückskäufers zur Belastung des Kaufgegenstandes mit Grundpfandrechten
OLG Düsseldorf – 02. Dezember 1999 – 3 Wx 305/99
OLG Düsseldorf – Rangvorbehalt und Vollmacht zur Finanzierung beim Grundstückskauf
Worum geht es in diesem Fall?
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf klärt, ob ein Käufer eines Grundstücks, der zur Finanzierung des Kaufpreises eine Vollmacht vom Verkäufer erhalten hat, diese Vollmacht auch dazu nutzen darf, einen sogenannten Rangvorbehalt im Grundbuch auszuüben.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf gab den Käufern (und der Bank) recht und entschied, dass die Vollmacht die Ausübung des Rangvorbehalts einschließt.
Fazit des Urteils:
Die Verkäuferin (Beteiligte zu 1) musste nicht gesondert die Ausnutzung des Rangvorbehalts erklären. Die ursprünglich erteilte Vollmacht an die Käufer (Beteiligte zu 2), alle erforderlichen Erklärungen für die Finanzierung abzugeben, umfasste auch die Berechtigung, die Eintragung der Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehalts zu bewilligen und zu beantragen.
Kernaussage für die Praxis: Eine allgemeine Vollmacht zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten, die auch die Abgabe aller erforderlichen Erklärungen umfasst, schließt in der Regel auch die Ausübung eines im Vertrag vereinbarten Rangvorbehalts ein, wenn dies für die Durchführung der Finanzierung üblich und notwendig ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.