
Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht
Gericht: LG Saarbrücken 13. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 13.06.2024
Aktenzeichen: 13 S 96/23
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2024:0613.13S96.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils vom Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 13 S 96/23) zum Thema Winterdienst und Sturzunfälle.
Wenn es draußen schneit und friert, stellt sich oft die Frage: Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass die Gehwege sicher sind? In diesem speziellen Fall ging es um eine Frau, die im Januar 2021 in einer Fußgängerzone stürzte. Sie gab an, dass sie wegen Glätte ausgerutscht sei, weil nicht richtig geräumt und gestreut wurde.
Sie forderte deshalb von der Eigentümerin des angrenzenden Gebäudes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 Euro sowie den Ersatz weiterer Kosten, wie zum Beispiel für Arztberichte und Heilmittel. Doch so einfach, wie es im ersten Moment scheint, ist die Rechtslage nicht. Das Gericht musste klären, ob die Eigentümerin wirklich ihre Pflichten verletzt hat.
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wer einen Weg für den Verkehr freigibt, muss auch dafür sorgen, dass dort niemand zu Schaden kommt. Das nennt man „Verkehrssicherungspflicht“. Im Winter bedeutet das, Schnee zu schippen und bei Glätte zu streuen.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Pflicht nicht grenzenlos ist. Sie müssen sich das so vorstellen: Ein Eigentümer muss nur das tun, was ihm zumutbar ist. Er kann nicht zaubern und jeden einzelnen Quadratzentimeter jederzeit komplett eisfrei halten.
Es muss eine „allgemeine Glätte“ herrschen oder es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr vorliegen. Wenn nur an einer ganz kleinen Stelle ein bisschen Eis ist, reicht das oft nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Zudem müssen sich Fußgänger im Winter immer ein Stück weit selbst an die Wetterlage anpassen.
Die Eigentümerin des Hauses hatte die Aufgabe, den Winterdienst zu erledigen, an eine Fachfirma (einen Hausmeisterservice) übertragen. Das ist rechtlich völlig zulässig.
Interessant war in diesem Fall ein Detail: Die Eigentümerin hatte den Auftrag für den Hausmeisterservice kurz vor dem Unfall zeitlich eingeschränkt. Die Klägerin meinte deshalb, dass der Winterdienst gar nicht vor Ort gewesen sein könne.
Das Gericht sah das jedoch anders. Es kam zu dem Ergebnis: Selbst wenn die Eigentümerin den Auftrag offiziell reduziert hatte, war der Hausmeister trotzdem fleißig. Ein Zeuge konnte bestätigen, dass er kurz vor dem Unfalltag gründlich geräumt hatte.
Durch Fotos und Zeugenaussagen wurde deutlich, dass der Gehweg auch am Abend des Unfalltages noch ordentlich geräumt aussah. Das Gericht folgerte daraus: Wenn man am Abend noch sieht, dass geräumt wurde, dann war die Arbeit vom Vortag ausreichend. Es gab keine Notwendigkeit, am Tag des Sturzes erneut aktiv zu werden, da keine neue gefährliche Glätte entstanden war.
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Klägerin kein Geld bekommt. Hier sind die Hauptgründe kurz zusammengefasst:
Dieses Urteil zeigt, dass man nach einem Sturz nicht automatisch Schadensersatz erhält. Es muss immer nachgewiesen werden, dass der Verantwortliche wirklich nachlässig war. Wenn ein Hausmeisterdienst nachweislich aktiv war und die Gehwege in einem akzeptablen Zustand waren, bleibt der Gestürzte leider auf seinen Kosten sitzen.
Das Gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das bedeutet, das vorherige Urteil des Amtsgerichts Homburg bleibt bestehen. Die Klägerin muss zudem die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Rechtliche Themen rund um Immobilien, Haftung und Winterdienst sind oft kompliziert. Jeder Fall ist anders und hängt von den Details ab. Wenn Sie selbst Fragen zu einem ähnlichen Vorfall haben oder eine Beratung in anderen rechtlichen Angelegenheiten benötigen, ist kompetente Hilfe wichtig.
In solchen Fällen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie eine fachkundige Einschätzung Ihrer Situation.
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