Umfang des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten – BGH V ZR 192/60

Dezember 6, 2020

Umfang des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten – BGH V ZR 192/60

RA und Notar Krau

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfaßt auch Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen des Erblassers.

Dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten unterliegen auch Veräußerungen des Erblassers, die den Verdacht einer verschleierten (gemischten) Schenkung aufkommen lassen.

Die Auskunft muß sich auf alle Vertragsbedingungen erstrecken, deren Kenntnis wesentlich ist für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Die Eidesleistung kann, ebenso wie die Auskunftserteilung, in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Auskunftsgegenstand erfolgen:

eine Pflicht zur Wiederholung des freiwillig geleisteten Teileides besteht nicht.

Doch muß die Eidesleistung auch dahin gehen, daß die Summe der Teilauskünfte die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt.

Umfang des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten – BGH V ZR 192/60

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

§ 2314 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten einen eigenständigen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben ein.

Zweck dieser Regelung:

  • Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs: Der Pflichtteilsberechtigte ist in der Regel nicht am Nachlass beteiligt und benötigt die Auskunft, um die Höhe seines Anspruchs berechnen zu können.
  • Transparenz und Kontrolle: Der Pflichtteilsberechtigte soll sich über Bestand und Umfang des Nachlasses informieren können.

Kostentragung: Die Kosten des Auskunftsverfahrens trägt der Nachlass.

Umfang des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten – BGH V ZR 192/60

Abgrenzung zum Auskunftsanspruch des Erben:

  • § 2314 BGB betrifft den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.
  • Daneben gibt es einen Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten, wenn dieser Geschenke vom Erblasser erhalten hat (§ 2327 BGB). Solche Schenkungen müssen dem Nachlass hinzugerechnet und auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung seiner Rechte gibt, indem er ihm einen Auskunftsanspruch gegen den Erben gewährt.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten nicht durch eine testamentarische Anordnung von seinen Auskunftsansprüchen nach § 2314 BGB befreien.

Ausnahmen:

  • Pflichtteilsentziehung: Nur wenn der Erblasser den Pflichtteil entziehen darf, kann er auch den Auskunftsanspruch ausschließen. Dies muss in der Form des § 2336 BGB erfolgen (notarielle Beurkundung).

Umfang des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten – BGH V ZR 192/60

Verzicht des Pflichtteilsberechtigten:

  • Zu Lebzeiten des Erblassers: Ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch ist möglich, muss aber die Form der §§ 2347, 2348 BGB wahren (notarielle Beurkundung).
  • Nach dem Erbfall: Ein Verzicht ist auch formlos möglich, aber an einen stillschweigenden Verzicht werden strenge Anforderungen gestellt.

Kernaussage:

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB ist ein starkes Recht des Pflichtteilsberechtigten, das der Erblasser nur in engen Grenzen beschränken kann.

RA und Notar Krau

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