Umfang Enterbung Auslegung Testament
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 206/97
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament vom 18.10.1989 verfügt:
„Die Abkömmlinge meiner beiden verstorbenen Brüder … sind von meinem persönlichen Erbe ausgeschlossen.“
Streitig war, ob dieses Testament wirksam ist und ob die Enterbung auf das gesamte Erbe oder nur auf einen Teil des Erbes beschränkt ist.
Prozessverlauf:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde zurück.
Das Testament ist wirksam und die Enterbung bezieht sich auf das gesamte Erbe.
Begründung:
Formgültigkeit des Testaments: Das Testament vom 18.10.1989 ist formgültig. Es ist handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben.
Auslegung des Testaments: Das Testament ist dahingehend auszulegen, dass die Enterbung sich auf das gesamte Erbe bezieht. Die Formulierung „mein persönliches Erbe“ bedeutet nicht, dass nur ein Teil des Erbes von der Enterbung betroffen ist.
Keine Beschränkung der Enterbung: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin mit der Formulierung „mein persönliches Erbe“ nur einen Teil ihres Erbes meinte.
Beteiligung am Beschwerdeverfahren: Das Landgericht hat die übrigen Neffen der Erblasserin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Entscheidung des Landgerichts keine Bindungswirkung für die übrigen Neffen hat.
Ermittlungspflicht: Das Landgericht hat seine Ermittlungspflicht nicht verletzt, indem es die übrigen Neffen nicht angehört hat. Es konnte davon ausgehen, dass ihre Anhörung nichts Sachdienliches ergeben würde.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Anforderungen an die Formgültigkeit eines Testaments und die Grundsätze der Testamentsauslegung dargelegt.
Es hat betont, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und dass der Wortlaut des Testaments dabei Ausgangspunkt der Auslegung ist.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht das Testament zutreffend ausgelegt und die Formulierung „mein persönliches Erbe“
nicht als Beschränkung der Enterbung auf einen Teil des Erbes verstanden.
Das Gericht hat die Frage der formellen Beteiligung am Beschwerdeverfahren erörtert.
Es hat klargestellt, dass die unterlassene Beteiligung eines materiell Beteiligten nur dann einen Verfahrensfehler darstellt,
wenn die Rechtsstellung des nicht formell Beteiligten durch die Entscheidung beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, da die Entscheidung des Landgerichts keine Bindungswirkung für die übrigen Neffen hatte.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Formgültigkeit eines Testaments,
die Grundsätze der Testamentsauslegung und die Frage der formellen Beteiligung am Beschwerdeverfahren klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.