FG Düsseldorf 4 K 1063/17 Erb
Umfang Steuerbefreiung selbstgenutztes Wohneigentum
unbebautes Nachbargrundstück
Urteil vom 16.05.2018
Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann zwei aneinandergrenzende Grundstücke.
Auf dem einen Grundstück befand sich ein Einfamilienhaus mit Schwimmbad und Doppelgarage (Flurstück 1), das andere Grundstück war unbebaut (Flurstück 2).
Beide Grundstücke waren zwar durch eine einheitliche Grundstückseinfriedung umgeben und wurden von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt, jedoch in separaten Grundbuchblättern eingetragen.
Die Klägerin beantragte für beide Grundstücke die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG (Familienheim).
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung zunächst für beide Grundstücke, lehnte sie im Einspruchsverfahren jedoch für das unbebaute Grundstück ab.
Streitpunkt:
Der Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim auch für das unbebaute Grundstück gilt, obwohl es sich um ein separates Flurstück handelt.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG gilt nur für das mit einem Familienheim bebaute Grundstück, nicht jedoch für das separate unbebaute Grundstück.
Begründung:
Das Gericht argumentierte, dass der Begriff des „mit einem Familienheim bebauten Grundstücks“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist.
Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Da das unbebaute Grundstück in einem separaten Grundbuchblatt eingetragen war, konnte es nicht als Teil des mit dem Familienheim bebauten Grundstücks angesehen werden.
Das Gericht stellte klar, dass es für die Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob die Grundstücke nach den Anschauungen des Verkehrs als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Auch die einheitliche Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken und die gemeinsame Einfriedung waren nicht relevant.
Revision:
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
Konsequenzen:
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim eng auszulegen ist
und nur für das im Grundbuch eingetragene Grundstück gilt, auf dem sich das Familienheim befindet.
Separate Grundstücke, auch wenn sie zum Wohnzweck genutzt werden, sind nicht begünstigt.
Ausblick:
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage entscheiden wird.
Sollte er die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigen, hätte dies Auswirkungen auf viele Fälle, in denen Ehegatten oder Kinder neben dem Familienheim weitere Grundstücke erben.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.