FG Düsseldorf 4 K 1063/17 Erb

Juni 8, 2022

FG Düsseldorf 4 K 1063/17 Erb

Umfang Steuerbefreiung selbstgenutztes Wohneigentum

unbebautes Nachbargrundstück

Urteil vom 16.05.2018

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann zwei aneinandergrenzende Grundstücke.

Auf dem einen Grundstück befand sich ein Einfamilienhaus mit Schwimmbad und Doppelgarage (Flurstück 1), das andere Grundstück war unbebaut (Flurstück 2).

Beide Grundstücke waren zwar durch eine einheitliche Grundstückseinfriedung umgeben und wurden von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt, jedoch in separaten Grundbuchblättern eingetragen.

Die Klägerin beantragte für beide Grundstücke die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG (Familienheim).

FG Düsseldorf 4 K 1063/17 Erb

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung zunächst für beide Grundstücke, lehnte sie im Einspruchsverfahren jedoch für das unbebaute Grundstück ab.

Streitpunkt:

Der Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim auch für das unbebaute Grundstück gilt, obwohl es sich um ein separates Flurstück handelt.

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG gilt nur für das mit einem Familienheim bebaute Grundstück, nicht jedoch für das separate unbebaute Grundstück.

Begründung:

Das Gericht argumentierte, dass der Begriff des „mit einem Familienheim bebauten Grundstücks“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist.

Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.

FG Düsseldorf 4 K 1063/17 Erb

Da das unbebaute Grundstück in einem separaten Grundbuchblatt eingetragen war, konnte es nicht als Teil des mit dem Familienheim bebauten Grundstücks angesehen werden.

Das Gericht stellte klar, dass es für die Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob die Grundstücke nach den Anschauungen des Verkehrs als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

Auch die einheitliche Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken und die gemeinsame Einfriedung waren nicht relevant.

Revision:

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.

Konsequenzen:

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim eng auszulegen ist

und nur für das im Grundbuch eingetragene Grundstück gilt, auf dem sich das Familienheim befindet.

Separate Grundstücke, auch wenn sie zum Wohnzweck genutzt werden, sind nicht begünstigt.

Ausblick:

FG Düsseldorf 4 K 1063/17 Erb

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage entscheiden wird.

Sollte er die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigen, hätte dies Auswirkungen auf viele Fälle, in denen Ehegatten oder Kinder neben dem Familienheim weitere Grundstücke erben.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
  • Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist eine wichtige Begünstigung im Erbschaftsteuerrecht. Sie soll dazu beitragen, dass Ehegatten und Kinder im Todesfall das Familienheim behalten können.
  • Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass es bei der Anwendung der Steuerbefreiung auf die genauen zivilrechtlichen Verhältnisse ankommt.
RA und Notar Krau

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