Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

November 20, 2020

Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Einleitung
II. Hintergrund und Parteien
III. Entscheidungen der Vorinstanzen
IV. Streitgegenstand und Verfahrensverlauf
V. Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin
VI. Anfechtung durch die Schuldnerin
VII. Entscheidung des Kammergerichts Berlin
VIII. Auslegung des Vollstreckungstitels
IX. Umfang der Verpflichtung zur Zugangsgewährung
X. Erfüllung der Verpflichtung durch die Schuldnerin
XI. Kostenentscheidung
XII. Zulassung der Rechtsbeschwerde

Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

Sachverhalt:

Die Gläubigerin verlangte von der Schuldnerin, der Betreiberin eines sozialen Netzwerks, Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter.

Das Landgericht hatte die Schuldnerin zur Zugangsgewährung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das klageabweisende Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Schuldnerin übermittelte der Gläubigerin daraufhin einen USB-Stick mit einer PDF-Datei, die die Daten aus dem Benutzerkonto enthielt.

Das Landgericht setzte ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin fest, da die Übermittlung des USB-Sticks nicht ausreichend sei.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück.

Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung durch die Übermittlung des USB-Sticks erfüllt.

Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

Begründung:

Das KG Berlin führte aus, dass die Verpflichtung der Schuldnerin sich darin erschöpfte, der Gläubigerin Kenntnis vom Inhalt des Benutzerkontos zu vermitteln.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Auslegung des Titels: Die Auslegung des Titels ergab, dass die Schuldnerin der Gläubigerin lediglich Kenntnis vom Inhalt des Benutzerkontos vermitteln musste.
  • Gründe des BGH: Der BGH hatte in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Bereitstellung der Kontoinhalte sei.
  • Zugang zu den Kommunikationsinhalten: Die Verpflichtung der Schuldnerin beschränkte sich auf den Zugang zu den Kommunikationsinhalten.
  • Kein „Agieren“ im Account: Ein „Agieren“ im Account, wie z.B. das Posten von Nachrichten, war nicht geschuldet.
  • Übermittlung des USB-Sticks: Die Übermittlung des USB-Sticks mit den Daten aus dem Benutzerkonto war ausreichend.
  • Erfüllung der Verpflichtung: Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung durch die Übermittlung des USB-Sticks erfüllt.

Fazit:

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung durch die Übermittlung des USB-Sticks erfüllt hatte.

Die Entscheidung verdeutlicht den Umfang der Verpflichtung von sozialen Netzwerkbetreibern zur Zugangsgewährung an Erben.

RA und Notar Krau

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