Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

November 20, 2020

Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Einleitung
II. Hintergrund und Parteien
III. Entscheidungen der Vorinstanzen
IV. Streitgegenstand und Verfahrensverlauf
V. Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin
VI. Anfechtung durch die Schuldnerin
VII. Entscheidung des Kammergerichts Berlin
VIII. Auslegung des Vollstreckungstitels
IX. Umfang der Verpflichtung zur Zugangsgewährung
X. Erfüllung der Verpflichtung durch die Schuldnerin
XI. Kostenentscheidung
XII. Zulassung der Rechtsbeschwerde

Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

Sachverhalt:

Die Gläubigerin verlangte von der Schuldnerin, der Betreiberin eines sozialen Netzwerks, Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter.

Das Landgericht hatte die Schuldnerin zur Zugangsgewährung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das klageabweisende Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Schuldnerin übermittelte der Gläubigerin daraufhin einen USB-Stick mit einer PDF-Datei, die die Daten aus dem Benutzerkonto enthielt.

Das Landgericht setzte ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin fest, da die Übermittlung des USB-Sticks nicht ausreichend sei.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin hob den Beschluss des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück.

Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung durch die Übermittlung des USB-Sticks erfüllt.

Umfang Verpflichtung sozialer Netzwerkbetreiber zur Zugangsgewährung an Erben zum Nutzerkonto des Erblassers – KG Berlin 21 W 11/19

Begründung:

Das KG Berlin führte aus, dass die Verpflichtung der Schuldnerin sich darin erschöpfte, der Gläubigerin Kenntnis vom Inhalt des Benutzerkontos zu vermitteln.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Auslegung des Titels: Die Auslegung des Titels ergab, dass die Schuldnerin der Gläubigerin lediglich Kenntnis vom Inhalt des Benutzerkontos vermitteln musste.
  • Gründe des BGH: Der BGH hatte in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Bereitstellung der Kontoinhalte sei.
  • Zugang zu den Kommunikationsinhalten: Die Verpflichtung der Schuldnerin beschränkte sich auf den Zugang zu den Kommunikationsinhalten.
  • Kein „Agieren“ im Account: Ein „Agieren“ im Account, wie z.B. das Posten von Nachrichten, war nicht geschuldet.
  • Übermittlung des USB-Sticks: Die Übermittlung des USB-Sticks mit den Daten aus dem Benutzerkonto war ausreichend.
  • Erfüllung der Verpflichtung: Die Schuldnerin hatte ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung durch die Übermittlung des USB-Sticks erfüllt.

Fazit:

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur Zugangsgewährung durch die Übermittlung des USB-Sticks erfüllt hatte.

Die Entscheidung verdeutlicht den Umfang der Verpflichtung von sozialen Netzwerkbetreibern zur Zugangsgewährung an Erben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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