umfassende Enterbung der Verwandten
OLG Hamm I-15 W 701/10
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Ehemann als Erben eingesetzt und jegliche Forderungen von Verwandten ausgeschlossen.
Nach dem Tod der Erblasserin und ihres Ehemanns beantragte ein entfernter Verwandter einen Erbschein, der ihn als gesetzlichen Erben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die Verwandten der Erblasserin durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen seien.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Verwandten zurück.
Das Testament enthält eine umfassende Enterbung der Verwandten.
Begründung:
Testamentsauslegung: Das OLG Hamm legt den zweiten Satz des Testaments („Jegliche Forderungen von Verwandten … werden ausdrücklich ausgeschlossen“) als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB aus.
Wirklicher Wille des Erblassers: Bei der Testamentsauslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Maßgeblich ist dabei sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe.
Gesamter Inhalt und Nebenumstände: Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen.
Wortlaut und Auslegung: Der Wortlaut des Testaments ist Ausgangspunkt der Auslegung. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem zweiten Satz um eine eigenständige Regelung, die nicht von der Erbeinsetzung des Ehemanns abhängig ist.
Bedeutung des Ausschlusses von Forderungen: Die nächstliegende Bedeutung des Ausschlusses von Forderungen in einem Testament ist die Enterbung der betroffenen Personen.
Kein bedingter Ausschluss: Der Klammerzusatz „mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht“ ist keine echte Bedingung für die Enterbung, sondern lediglich eine Erläuterung.
Umfassende Enterbung: Das Testament enthält eine umfassende Enterbung der Verwandten. Der Wille zum Ausschluss des Verwandtenerbrechts ist anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG Hamm hat die Grundsätze der Testamentsauslegung dargelegt.
Es hat betont, dass der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und dass dabei sein subjektives Verständnis der verwendeten Begriffe maßgeblich ist.
Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm den zweiten Satz des Testaments als umfassende Enterbung ausgelegt.
Das Gericht hat die Bedeutung des Ausschlusses von Forderungen in einem Testament hervorgehoben.
Es hat klargestellt, dass die nächstliegende Bedeutung eines solchen Ausschlusses die Enterbung der betroffenen Personen ist.
Das OLG Hamm hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Klammerzusatz „mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht“
als Bedingung für die Enterbung anzusehen ist.
Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich dabei lediglich um eine Erläuterung handelt.
Die Entscheidung des OLG Hamm ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Auslegung von Testamenten und die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.