Umfirmierung zur eGbR

Dezember 6, 2024

Umfirmierung zur eGbR

OLG Köln 2 Wx 98/24

Beschluss vom 09.07.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ging es um die Berichtigung eines Grundbucheintrags nach der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister und deren Umfirmierung zur eGbR.

Konkret war die „G. L. N01 GbR“ mit Sitz in R. und den Gesellschaftern Frau A. I. B. G. und Herr V. G. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Gesellschafter meldeten in einer notariellen Urkunde vom 09.04.2024 die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „G. L. N01 eGbR“

mit dem Vertragssitz in R. und den beiden Anmeldenden als vertretungsberechtigten Gesellschaftern an.

In der Urkunde ermächtigten sie den Notar, nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister die Übereinstimmung der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft mit der im Grundbuch

eingetragenen Gesellschaft amtlich zu bestätigen und die Richtigstellung des Eigentümers im Grundbuch zu bewilligen.

Umfirmierung zur eGbR

Der Notar reichte daraufhin eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde vom 26.04.2024, in der er die Identität der beiden Gesellschaften bestätigte

und die Richtigstellung des Eigentümers im Grundbuch bewilligte, beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt erließ jedoch eine Zwischenverfügung, in der es die Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter

und die Zustimmung der „G. L. N01 eGbR“ durch den/die vertretungsberechtigten Gesellschafter für die Richtigstellung des Grundbucheintrags verlangte.

Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln:

Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Begründung:

Umfirmierung zur eGbR

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der begehrten Berichtigung im Kern um eine bloße Richtigstellung wie im Falle einer identitätswahrenden Namensänderung handelt.

Für solche Fälle gelten grundsätzlich nicht die Bestimmungen der §§ 13 ff. GBO, da es sich mangels einer Verfügung nicht um eine

ein Recht der Gesellschaft „betreffende“ Eintragung im Sinne des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB handelt.

Dennoch findet auch auf die „isolierte“, d.h. ohne mit einer Verfügung über ein Recht zusammenhängende Richtigstellung im Grundbuch

nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister die Verfahrensvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB Anwendung.

Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach das Grundbuchamt von Amts wegen überprüfen muss, ob die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft

mit derjenigen Gesellschaft identisch ist, die im Grundbuch unter Angabe ihrer Gesellschafter verlautbart ist.

Daher ist sowohl eine Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft erforderlich.

Umfirmierung zur eGbR

Das Oberlandesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass diese beiden Voraussetzungen im Wege der Auslegung

mit einer für die begehrte Richtigstellung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden können.

Zwar heißt es in der Eigenurkunde des Notars nur, dass die Richtigstellung bewilligt wird, wobei von der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft nicht die Rede ist.

Indes kann dem in Verbindung mit der zugrundeliegenden Vollmachtserteilung in der am 11.04.2024 beglaubigten Urkunde auch die erforderliche Zustimmung entnommen werden.

Ebenso ist dem genannten Passus in der am 11.04.2024 beglaubigten Urkunde die Bevollmächtigung zur Bewilligung als auch zur Zustimmung zu entnehmen.

Dabei ist es unschädlich, dass die Vollmachtserklärung sich vom Wortlaut her auf eine Bestätigung der Identität der Gesellschaften bezieht.

Den Erklärungen der Erschienenen, bei denen es sich sowohl um die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter

als auch die vertretungsberechtigten Gesellschafter der einzutragenden Gesellschaft handelt, war ersichtlich darauf gerichtet,

die Richtigstellung der grundbuchlichen Eintragung der Bezeichnung der Gesellschaft nach Eintragung im Gesellschaftsregister zu erreichen.

Ein anderer Verwendungszweck der dem Notar übertragenen Identitätsbestätigung erscheint dem Senat fernliegend,

zumal im anschließenden Satz von der Unbeschränktheit der Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt die Rede ist.

Dies legt nahe, dass mit der Vollmacht die Voraussetzungen des Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB für eine Richtigstellung im Grundbuch geschaffen werden sollten.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch bei einer „isolierten“ Richtigstellung des Grundbucheintrags

nach Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister und deren Umfirmierung zur eGbR die Verfahrensvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB Anwendung findet.

Es ist sowohl eine Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft erforderlich.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht diese Voraussetzungen im Wege der Auslegung der notariellen Urkunde bejahen, da die Vollmacht des Notars ausreichend weit gefasst war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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