Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des Umgangs durch die Eltern

Dezember 28, 2025

Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des Umgangs durch die Eltern

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16

Vorinstanzen:

AG Erding, Entscheidung vom 08.12.2015 – 2 F 724/14 –

OLG München, Entscheidung vom 16.06.2016 – 16 UF 134/16 –

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Umgangsrecht für Großeltern.


Warum Großeltern nicht immer ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln haben

In diesem Fall ging es um Großeltern, die ihre beiden Enkelkinder regelmäßig sehen wollten. Die Eltern der Kinder waren jedoch strikt dagegen. Der Streit war so heftig, dass er schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, landete. Das Gericht musste entscheiden, was wichtiger ist: Der Wunsch der Großeltern auf Kontakt oder der Frieden innerhalb der Kernfamilie.

Wie der Streit zwischen den Generationen begann

Zuerst war alles normal. Die Großeltern hatten nach der Geburt der Kinder regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Doch im Jahr 2009 kam es zum ersten großen Bruch. Zwei Jahre später versuchten die Familien, sich zu einigen. Dabei gab es eine ungewöhnliche Abmachung: Die Großeltern gaben den Eltern ein zinsloses Darlehen. Im Gegenzug durften sie die Enkel sehen. Falls die Eltern den Kontakt verboten, mussten sie das Geld sofort zurückzahlen.

Der endgültige Bruch durch schwere Vorwürfe

Im Jahr 2014 eskalierte die Situation komplett. Die Großeltern schrieben einen Brief an das Jugendamt. Darin behaupteten sie, die Eltern würden die Kinder „seelisch misshandeln“. Die Eltern waren darüber entsetzt und verboten daraufhin jeden weiteren Kontakt. Sie empfanden das Verhalten der Großeltern als massiven Angriff auf ihre Erziehung.


Die rechtliche Prüfung: Was dient dem Wohl des Kindes?

Das Gesetz sagt in Paragraph 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass Großeltern ein Recht auf Umgang haben. Aber es gibt eine ganz wichtige Bedingung: Der Kontakt muss dem Wohl des Kindes dienen. Das Gericht prüft also nicht, was die Großeltern wollen, sondern was für die Kinder am besten ist.

Der Loyalitätskonflikt als großes Hindernis

Wenn Eltern und Großeltern tief zerstritten sind, geraten Kinder oft in einen sogenannten Loyalitätskonflikt. Das bedeutet, die Kinder fühlen sich hin- und hergerissen. Sie haben das Gefühl, sie müssten sich zwischen ihren Eltern und ihren Großeltern entscheiden. In so einem Fall schadet der Kontakt den Kindern mehr, als er ihnen nützt. Die Kinder stehen unter dauerhaftem Stress.

Die Kinder lehnen den Kontakt ab

Im vorliegenden Fall wurden die Kinder von Experten und dem Gericht befragt. Beide Kinder sagten deutlich, dass sie die Großeltern aktuell nicht sehen wollen. Sie begründeten das mit dem schlimmen Streit. Selbst wenn die Kinder dabei vielleicht von ihren Eltern beeinflusst wurden, ist ihr Wille ein wichtiges Signal. Ein erzwungener Kontakt gegen den Willen der Kinder und der Eltern würde die Situation nur verschlimmern.

Umgang des Kindes mit Großeltern: Kindeswohldienlichkeit bei Ablehnung des Umgangs durch die Eltern


Missachtung der Erziehung durch die Großeltern

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das sogenannte Erziehungsvorrang der Eltern. Das Grundgesetz schützt die Eltern. Sie dürfen entscheiden, wie sie ihre Kinder erziehen. Großeltern müssen das respektieren.

Großeltern dürfen sich nicht einmischen

Die Großeltern in diesem Fall haben die Erziehung der Eltern massiv kritisiert. Durch ihre Briefe an das Jugendamt zeigten sie, dass sie den Eltern nicht vertrauen. Wer die Eltern so stark angreift, zeigt laut Gericht, dass er die Rolle der Eltern nicht akzeptiert. Wenn Großeltern versuchen, die Erziehung der Eltern zu kontrollieren oder zu untergraben, ist ein friedlicher Umgang kaum möglich.


Verfahrensfragen: Muss das Gericht die Beteiligten immer wieder anhören?

Die Großeltern beschwerten sich auch über den Ablauf des Verfahrens. Sie wollten, dass das Oberlandesgericht sie noch einmal persönlich anhört.

Schriftliche Entscheidung ist zulässig

Der BGH entschied, dass das Gericht nicht jedes Mal eine neue mündliche Verhandlung machen muss. Wenn das erste Gericht (das Amtsgericht) bereits alle Beteiligten ausführlich befragt hat und sich die Situation nicht geändert hat, darf das nächste Gericht nach Aktenlage entscheiden. Das spart Zeit und schont die Kinder, die nicht immer wieder vor Gericht aussagen müssen.

Keine neuen Erkenntnisse zu erwarten

Da die Fronten zwischen den Parteien völlig verhärtet waren, gab es keine Hoffnung auf neue Informationen durch ein weiteres Gespräch. Das Gericht hatte genug Beweise durch Gutachten und frühere Anhörungen.


Das Urteil: Der Antrag wird abgewiesen

Am Ende bestätigte der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Großeltern dürfen ihre Enkel vorerst nicht sehen.

Unterschied zwischen Eltern und Großeltern

Das Gericht stellte klar: Eltern haben ein sehr starkes Recht auf Kontakt zu ihren Kindern, das fast nie ganz entzogen werden kann. Bei Großeltern ist das anders. Hier muss erst bewiesen werden, dass der Kontakt für das Kind wirklich gut und förderlich ist. Wenn das nicht der Fall ist – wie hier wegen des extremen Streits – haben sie kein Recht auf Umgang.

Kein ausdrückliches Verbot nötig

Die Großeltern wollten, dass das Gericht ein genaues Verbot ausspricht, falls der Umgang abgelehnt wird. Der BGH sagte jedoch: Es reicht völlig aus, den Antrag einfach abzulehnen. Wenn kein Recht auf Umgang besteht, muss man es auch nicht extra förmlich verbieten. Die einfache Ablehnung bedeutet bereits, dass der Kontakt aktuell nicht stattfinden darf.

RA und Notar Krau

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