Umgangsrecht der vom Vater des Kindes getrennt lebenden Ehefrau
OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.08.2021 – 11 UF 655/20
Vorinstanz:
AG Neustadt a.d. Aisch, Endbeschluss vom 05.06.2020 – 1 F 38/20
Worum geht es in diesem Fall? Das Oberlandesgericht Nürnberg musste einen schwierigen Familienstreit entscheiden. Es ging um eine Frau, die gerne Kontakt zu einem Kind haben wollte. Diese Frau war die „Wunschmutter“, aber nicht die leibliche Mutter. Sie war mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet. Das Paar hatte das Kind durch eine Leihmutterschaft im Ausland bekommen.
Kurz nach der Geburt trennte sich das Ehepaar jedoch. Die geplante Adoption durch die Frau fand nie statt. Der Vater verweigerte ihr später den Kontakt zum Kind. Die Frau zog vor Gericht, um ein Umgangsrecht zu erstreiten. Das Gericht lehnte ihren Antrag ab.
Die Vorgeschichte: Ein unerfüllter Kinderwunsch Die Frau (Antragstellerin) und der Mann (Antragsgegner) waren seit 2012 verheiratet. Sie wünschten sich sehr ein gemeinsames Kind. Leider konnte die Frau auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen. Deshalb entschied sich das Paar für eine Leihmutterschaft in Tschechien.
Die Trennung und das Scheitern des Plans Kurz nach der Geburt nahmen der Vater und seine Frau das Baby mit nach Deutschland. Doch das Familienglück hielt nicht lange. Schon wenige Wochen nach der Ankunft gab es heftigen Streit zwischen den Eheleuten.
Die Frau ist somit rechtlich gesehen nicht mit dem Kind verwandt. Sie ist weder die leibliche Mutter (das ist die Leihmutter), noch die genetische Mutter (wegen der Eizellspende), noch die Adoptivmutter.
Der Streit vor Gericht Die Frau wollte das Kind trotzdem regelmäßig sehen. Sie argumentierte, sie habe das Kind wie eine Mutter versorgt und liebe es. Sie beantragte ein gerichtliches Umgangsrecht. Der Vater lehnte das strikt ab. Er sagte, es gebe keine echte Bindung zwischen dem Kind und der Frau. Zudem seien die Eltern so zerstritten, dass Besuche dem Kind schaden würden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg Das Gericht gab dem Vater recht und wies die Beschwerde der Frau zurück. Sie darf das Kind nicht besuchen. Die Richter prüften die Rechtslage sehr genau und kamen zu einem klaren Ergebnis.
Die Gründe für die Ablehnung Das Gericht stützte seine Entscheidung auf drei wesentliche Punkte:
1. Keine rechtliche Verwandtschaft In Deutschland gilt der Grundsatz: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Das ist in diesem Fall die Leihmutter in Tschechien. Da die Wunschmutter das Kind nicht adoptiert hat, ist sie vor dem Gesetz eine Fremde für das Kind. Sie hat kein automatisches Recht auf Umgang, wie es leibliche Eltern haben.
2. Keine „sozial-familiäre Beziehung“ Auch Menschen, die nicht biologisch verwandt sind, können ein Umgangsrecht erhalten. Dafür müssen sie aber eine sogenannte „sozial-familiäre Beziehung“ zum Kind haben. Das Gesetz verlangt dafür, dass man „längere Zeit“ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt hat und Verantwortung trug.
3. Das Kindeswohl ist gefährdet Das wichtigste Kriterium für das Gericht ist immer das Wohl des Kindes. Ein Umgangsrecht wird nur gewährt, wenn es dem Kind gut tut. Hier sahen die Richter große Probleme:
Fazit Die Wunschmutter scheiterte mit ihrem Antrag. Weil die Adoption nicht stattfand und das Zusammenleben nur sehr kurz war, hat sie keine Rechte am Kind. Das Gericht entschied zum Schutz des Kindes, dass Ruhe einkehren muss. Ein Kontakt gegen den Willen des Vaters findet nicht statt.
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