Umschreibung Teilfläche Wohnungseigentum

September 24, 2024

Umschreibung Teilfläche Wohnungseigentum

Beschluss OLG Köln 4.7.2023 – 2 Wx 82/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Die Eigentumsumschreibung einer verkauften Teilfläche aus einem Grundstück mit Wohnungseigentum setzt nicht voraus, dass das Wohnungseigentum aufgehoben wird, wenn die Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums liegt.
  • Eine konkludente Aufhebung des Wohnungseigentums in Bezug auf die verkaufte Teilfläche kann auch dann vorliegen, wenn das Wohnungseigentum bei Erklärung der Auflassung noch nicht eingetragen war.

Sachverhalt:

  • Im Jahr 2002 begründeten Frau A.-J. und Herr J. Wohnungseigentum an einem Grundstück.
  • Am selben Tag verkauften sie eine noch zu vermessende Teilfläche an die Beteiligte zu 2. und ließen eine Eigentumsübertragungsvormerkung eintragen.
  • Nach dem Tod von Frau A.-J. wurde ihr Miteigentumsanteil auf den Beteiligten zu 1. übertragen.
  • Herr J. verkaufte seinen Miteigentumsanteil ebenfalls an den Beteiligten zu 1.
  • Im Jahr 2016 wurde das Grundstück vermessen und in zwei Flurstücke aufgeteilt.
  • Der Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung der Eigentumsvormerkung und die Eintragung des Eigentumswechsels auf die Beteiligte zu 2.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da es eine Aufhebung des Wohnungseigentums für erforderlich hielt.
  • Der Notar legte Beschwerde ein.

Umschreibung Teilfläche Wohnungseigentum

Entscheidungsgründe:

  • Keine Aufhebung des Wohnungseigentums erforderlich:
    • Eine Realteilung setzt nicht voraus, dass das Wohnungseigentum insgesamt aufgehoben wird, wenn die Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums liegt.
    • Im vorliegenden Fall liegt die Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums, daher ist keine Aufhebung erforderlich.
  • Konkludente Aufhebung des Wohnungseigentums:
    • Auch wenn eine Aufhebung erforderlich wäre, liegt diese konkludent durch die Auflassung der Teilfläche in der Verkaufsurkunde vor.
    • Es ist unerheblich, dass das Wohnungseigentum bei Erklärung der Auflassung noch nicht eingetragen war, da es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebungserklärung bereits entstanden war.
  • Aufhebung der Zurückweisung:
    • Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.
    • Der Beschluss des Grundbuchamts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben.

Umschreibung Teilfläche Wohnungseigentum

Fazit:

  • Die Eigentumsumschreibung einer verkauften Teilfläche aus einem Grundstück mit Wohnungseigentum erfordert keine Aufhebung des Wohnungseigentums, wenn die Teilfläche nicht im Bereich des Sondereigentums liegt.
  • Eine konkludente Aufhebung des Wohnungseigentums in Bezug auf die verkaufte Teilfläche ist auch dann möglich, wenn das Wohnungseigentum bei Erklärung der Auflassung noch nicht eingetragen war.
RA und Notar Krau

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