Umwandlung einer GbR in eine GmbH
Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH dient oft dem Ziel, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken, was der Hauptvorteil einer GmbH ist.
Bis vor Kurzem war eine direkte Umwandlung (ein sogenannter Formwechsel) einer GbR in eine GmbH nach dem UmwG nicht möglich. Man musste auf komplizierte „Hilfskonstruktionen“ ausweichen.
Wichtige Neuerung durch das MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts):
Seit dem 1. Januar 2024 kann eine eingetragene GbR (eGbR), die im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist, direkt die Rechtsform in eine GmbH wechseln. Dies ist die einfachste und eleganteste Methode der Umwandlung, da die Gesellschaft rechtlich gesehen identisch bleibt und nur ihr „Kleid“ (die Rechtsform) wechselt.
Die GbR muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Reine Innengesellschaften oder nicht registrierte GbRs können diesen Weg weiterhin nicht nutzen.
Die Verträge, Vermögenswerte und Arbeitsverhältnisse gehen automatisch und als Ganzes auf die neue GmbH über (Gesamtrechtsnachfolge).
Wenn Ihre GbR nicht eingetragen ist oder Sie aus anderen Gründen den Formwechsel nicht nutzen können oder wollen, bleibt der Weg der Einbringung der GbR in eine neu gegründete oder bestehende GmbH. Hierbei handelt es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne des UmwG, sondern um eine steuerlich begünstigte Übertragung des Geschäftsbetriebs.
Die Gesellschafter gründen eine neue GmbH und bringen dann das gesamte Vermögen der GbR (Betriebsgrundstücke, Verträge, Forderungen etc.) als Sacheinlage gegen Gewährung von Geschäftsanteilen in die GmbH ein.
Hier findet keine automatische Übertragung wie beim Formwechsel statt. Sie müssen jeden Vertrag (Kunden, Lieferanten, Mieten) aktiv auf die neue GmbH übertragen.
Die Einbringung wird oft gewählt, da sie steuerlich attraktiv sein kann (Übertragung zu Buchwerten, um die sofortige Besteuerung „stiller Reserven“ zu vermeiden), ist zivilrechtlich aber deutlich aufwendiger.
Die Information Ihrer Mitarbeiter ist ein gesetzlich vorgeschriebener Schritt, insbesondere wenn ein Formwechsel oder eine Verschmelzung nach dem UmwG stattfindet, da hier das Arbeitsrecht eng mit dem Umwandlungsrecht verknüpft ist.
Da beim Formwechsel der Rechtsträger (das Unternehmen) identisch bleibt, spricht man nicht von einem Betriebsübergang im Sinne des §613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dennoch müssen die Arbeitnehmer informiert werden:
Inhalt der Information: Die Arbeitnehmer müssen über den geplanten Formwechsel rechtzeitig informiert werden. Die Information sollte schriftlich erfolgen und Folgendes umfassen:
Die Tatsache des Formwechsels (GbR wird GmbH).
Der geplante Zeitpunkt der Wirksamkeit (Eintragung ins Handelsregister).
Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer.
Vorgesehene Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitnehmer.
Folge für Arbeitsverträge: Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden unverändert und automatisch mit der neuen GmbH fortgeführt. Es ist kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer wie beim Betriebsübergang nach §613a BGB vorgesehen, weil das Arbeitsverhältnis formal nicht auf einen neuen Inhaber übergeht.
Wenn Sie den Weg der Einbringung über eine Neugründung wählen und dabei die Arbeitsverhältnisse auf die neue GmbH übergehen sollen, liegt in der Regel ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor.
Rechtzeitige und schriftliche Information ist zwingend.
Die Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue GmbH schriftlich zu widersprechen (Widerspruchsrecht).
Widerspricht ein Arbeitnehmer, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim alten Rechtsträger (der GbR), was oft zur Kündigung führen kann, da der Betrieb ja übertragen wurde.
Die eGbR kann seit 2024 den einfachen Weg des Formwechsels nach dem UmwG nutzen. Dieser Weg ist zivilrechtlich am saubersten und gewährleistet die automatische Fortführung der Arbeitsverhältnisse. Bei allen anderen Methoden müssen Sie die Verträge, einschließlich der Arbeitsverträge, aktiv auf die GmbH übertragen, wobei §613a BGB (Betriebsübergang mit Widerspruchsrecht) zu beachten ist.
Aufgrund der steuerlichen Fallstricke (z.B. die 7-jährige Sperrfrist nach §22 UmwStG) und der zivilrechtlichen Komplexität ist es unerlässlich, dass Sie für diesen Prozess einen Steuerberater und/oder Notar hinzuziehen.
Möchten Sie als Nächstes mehr über die steuerlichen Konsequenzen (z.B. Buchwertfortführung oder Sperrfristen) bei der Umwandlung erfahren?