Umwandlung einer OHG in eine GmbH

April 19, 2020
Umwandlung einer OHG in eine GmbH

Umwandlung einer OHG in eine GmbH

BGH II ZR 164/89

RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

Der Fall betrifft die Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine GmbH. Die Kläger waren Gesellschafter der BGB-Gesellschaft und schieden zum 31. Dezember 1977 aus.

Es wurde ein Beschluss gefasst, dass ein Wirtschaftsprüfer die Auseinandersetzungsbilanz erstellen sollte.

Die verbleibenden Gesellschafter führten die Gesellschaft fort und wandelten sie zunächst in eine OHG und später in eine GmbH um.

Im Zuge der Umwandlung wurde die Auseinandersetzungsforderung gegen die Kläger an die verbleibenden Gesellschafter abgetreten.

Es entstand Streit über die Wirksamkeit der Abtretung und die Verbindlichkeit der Auseinandersetzungsbilanz.

Umwandlung einer OHG in eine GmbH 

Kernaussagen des Urteils:

  • Form des Umwandlungsbeschlusses: Der Umwandlungsbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung. Ein etwaiger Formmangel wird jedoch durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister geheilt.

  • Nebenabreden zum Umwandlungsbeschluss: Nebenabreden zum Umwandlungsbeschluss bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Formvorschriften sind zu beachten, wenn die Nebenabrede die Satzung der GmbH betrifft.

  • Abtretung der Auseinandersetzungsforderung: Die Abtretung der Auseinandersetzungsforderung ist als formlose Nebenabrede wirksam. Sie stellt keine Satzungsänderung dar und ist nicht sittenwidrig.

  • Verbindlichkeit der Auseinandersetzungsbilanz: Die von den Praxisnachfolgern des Wirtschaftsprüfers erstellte Auseinandersetzungsbilanz ist nicht verbindlich, da die Kläger fristgerecht Klage erhoben haben. Die Frage, ob eine im Gesellschafterbeschluss enthaltene Fristenregelung auch im vorliegenden Fall gilt, muss vom Berufungsgericht erneut geprüft werden.

  • Bewertung der Grundstücke: Die Bewertung der Grundstücke in den Gutachten des Gutachterausschusses ist nicht grob unrichtig und daher für die Parteien verbindlich.

  • Einbeziehung eines bestimmten Flurstücks: Das Berufungsgericht hat zu Recht ein bestimmtes Flurstück in die Auseinandersetzungsbilanz einbezogen und die Werte des Gutachterausschusses zugrunde gelegt.

  • Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer für das Flurstück ist als Verbindlichkeit in der Auseinandersetzungsbilanz zu passivieren.

  • Verzinsung: Die im Gesellschafterbeschluss enthaltene Regelung zur Verzinsung bezieht sich nur auf den Abfindungsanspruch einer bestimmten Gesellschaftergruppe.

Umwandlung einer OHG in eine GmbH 

Fazit:

Das Urteil des BGH befasst sich mit verschiedenen Aspekten der Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH.

Es verdeutlicht die Bedeutung der Formvorschriften und die Reichweite von Nebenabreden zum Umwandlungsbeschluss.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Umwandlungsverträgen und die Beratung von Gesellschaftern bei der Umwandlung ihrer Gesellschaft.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil zeigt die Komplexität der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Gesellschaft stellen können.

  • Die Entscheidung ist relevant für die Praxis der Umwandlung von Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften.

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und die Notwendigkeit, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen.

RA und Notar Krau

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