Umwandlung GbR in KG
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.05.2024 (Az. 34 Wx 71/24) befasst sich mit der Frage, ob die Eintragung eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) zu einer Kommanditgesellschaft (KG) im Grundbuch die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraussetzt.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall waren die Gesellschafter einer GbR als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Die GbR wurde in eine KG umgewandelt, wobei eine GmbH als Komplementär eintrat und die bisherigen Gesellschafter der GbR zu Kommanditisten wurden.
Der Notar beantragte die Richtigstellung des Grundbuchs, um die KG als neue Eigentümerin einzutragen.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da es die Auffassung vertrat, dass eine Auflassung an die KG erforderlich sei und die KG nicht personengleich mit der GbR sei.
Zudem fehle es an der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München gab der Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts statt.
Es stellte klar, dass bei einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform des Berechtigten das Grundbuch lediglich richtiggestellt und nicht berichtigt werden muss.
Dies gelte auch beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Zuge der Umwandlung einer GbR in eine KG.
Entscheidend ist, dass das OLG München klarstellte, dass die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR
zur KG im Grundbuch nicht die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraussetzt.
Begründung:
Das OLG München führte aus, dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung geschaffen habe, die eine Voreintragung
im Gesellschaftsregister für die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels im Grundbuch erforderlich mache.
Es handele sich bei den relevanten Vorschriften um reine Verfahrensvorschriften, die für den Fall einer Voreintragung lediglich regelten, wie und wo die Anmeldung vorzunehmen sei.
Der Gesetzgeber habe sich bewusst auf die Einführung von Verfahrensregeln für besondere Konstellationen beschränkt.
Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Sondervorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB n.F., die ein Voreintragungserfordernis
für alle Fälle der Verfügung über ein Grundstück durch eine GbR statuiert, auf eine bloße Richtigstellung nicht anwendbar sei.
Dies gelte auch und gerade für die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels im Grundbuch, da ein solcher keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft am Grundbesitz darstelle.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München stellt klar, dass die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zur KG im Grundbuch nicht die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraussetzt.
Dies ist insbesondere für die Praxis relevant, da es die Umwandlung von GbRs in KGs erleichtert und beschleunigt.
Der Beschluss trägt somit zur Rechtssicherheit und Vereinfachung des Grundbuchverfahrens bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.