Umwandlungen nach Umwandlungssteuergesetz Steuervergünstigungen Paragraf 13a ErbStG

Januar 14, 2018

Umwandlungen nach Umwandlungssteuergesetz Steuervergünstigungen Paragraf 13a ErbStG

BFH Urteil 16.2.2011 – II R 60/09

Kein rückwirkender Wegfall Steuervergünstigungen Paragraf 13a ErbStG für Erwerb Anteile an Personengesellschaft

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2011 befasst sich mit der Frage, ob Steuervergünstigungen gemäß Paragraf 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft rückwirkend entfallen, wenn nach der Übertragung

mehrere Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) erfolgen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von seiner Mutter Anteile an mehreren Kommanditgesellschaften (KG) und

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erhalten.

Kurz darauf wurden diese Gesellschaften in eine GmbH und schließlich in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt.

Im Jahr 2001 wurden die Aktien der AG 1 gegen Aktien einer weiteren AG (AG 2) im Rahmen eines Anteilstausches eingebracht.

Umwandlungen nach Umwandlungssteuergesetz Steuervergünstigungen Paragraf 13a ErbStG

Das Finanzamt (FA) setzte zunächst keine Schenkungsteuer fest, änderte dies jedoch, nachdem es von den Umwandlungen erfuhr,

und erkannte die Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG rückwirkend nicht mehr an.

Es wurde argumentiert, dass der Kläger seine Anteile durch den Anteilstausch veräußert habe, was zum Wegfall der Steuervergünstigungen führen würde.

Sowohl Einspruch als auch Klage des Klägers blieben erfolglos.

Der BFH entschied jedoch, dass die Umwandlungsvorgänge keine rückwirkende Veräußerung darstellen, die zum Wegfall der Steuervergünstigungen führen würde.

Der BFH führte aus, dass die Umwandlungsvorgänge nach Paragraf 20 Abs. 1 und Paragraf 24 Abs. 1 UmwStG keine Veräußerung im Sinne des Paragraf 13a ErbStG darstellen.

Da das begünstigt erworbene Vermögen weiterhin im Unternehmen gebunden blieb, bestehe kein Grund, die Steuervergünstigungen rückwirkend aufzuheben.

Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben, und die Steuervergünstigungen blieben bestehen.

Dieses Urteil unterstreicht, dass Umwandlungsvorgänge, die lediglich zur Reorganisation des Unternehmens führen,

keine Veräußerung darstellen und somit die gewährten Steuervergünstigungen erhalten bleiben, solange das Betriebsvermögen weiterhin im Unternehmen gebunden bleibt.

RA und Notar Krau

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