Umzugskosten für Arbeitszimmer nicht absetzbar
BFH Urteil vom 5.2.2025 – VI R 3/23
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir, Ihre Kanzlei RA und Notar Krau, ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema Umzugskosten und Arbeitszimmer beleuchten.
Es geht darum, ob Sie die Kosten für einen Umzug steuerlich absetzen können, wenn der Grund dafür ist, ein Arbeitszimmer einzurichten.
Stellen Sie sich vor, Sie ziehen in eine größere Wohnung, um endlich ein ruhiges Arbeitszimmer zu haben. Können Sie die Umzugskosten dann bei Ihrer Steuererklärung angeben?
Der BFH hat dazu entschieden: Nein.
Das Steuergesetz unterscheidet klar zwischen Kosten, die direkt mit Ihrem Beruf zusammenhängen (Werbungskosten), und Kosten für Ihr Privatleben. Umzugskosten sind grundsätzlich private Kosten.
Nur in Ausnahmefällen können sie als Werbungskosten abgesetzt werden.
Bisher erkannte der Fiskus einen beruflichen Grund für einen Umzug zum Beispiel an, wenn Sie den Arbeitsplatz gewechselt haben und der Umzug Ihre Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt.
Eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde pro Tag galt hier als wichtiges Kriterium. Auch der Umzug in eine Dienstwohnung oder aus einer solchen heraus konnte beruflich bedingt sein.
Der BFH hat nun klargestellt: Allein der Wunsch nach einem Arbeitszimmer in einer neuen Wohnung ist kein ausreichender beruflicher Grund für einen Umzug.
Auch wenn die Arbeit im Homeoffice immer wichtiger wird, bleibt die Entscheidung für ein Arbeitszimmer eine private Entscheidung.
Es geht dabei um Ihre persönlichen Vorlieben und die Gestaltung Ihres Wohnraums.
Das Gericht argumentiert, dass es schwer zu beurteilen ist, ob der Wunsch nach einem Arbeitszimmer der eigentliche Grund für den Umzug in eine größere Wohnung war oder ob nicht doch andere private Gründe eine Rolle gespielt haben.
Umzugskosten sind daher in diesem Fall nicht als Werbungskosten absetzbar.
Wenn Sie umziehen, um ein Arbeitszimmer einzurichten, können Sie die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung leider nicht als Werbungskosten geltend machen.
Das gilt auch dann, wenn Sie keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb Ihrer Wohnung haben oder wenn Sie aufgrund von Umständen wie der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten mussten.
Wir hoffen, diese Erklärung hilft Ihnen weiter. Bei Fragen rund um das Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Kanzlei RA und Notar Krau
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