Umzugskosten für Arbeitszimmer nicht absetzbar

Mai 15, 2025

Umzugskosten für Arbeitszimmer nicht absetzbar

BFH Urteil vom 5.2.2025 – VI R 3/23

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir, Ihre Kanzlei RA und Notar Krau, ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema Umzugskosten und Arbeitszimmer beleuchten.

Es geht darum, ob Sie die Kosten für einen Umzug steuerlich absetzen können, wenn der Grund dafür ist, ein Arbeitszimmer einzurichten.

Umzug für ein Arbeitszimmer: Was sagt der Fiskus?

Stellen Sie sich vor, Sie ziehen in eine größere Wohnung, um endlich ein ruhiges Arbeitszimmer zu haben. Können Sie die Umzugskosten dann bei Ihrer Steuererklärung angeben?

Der BFH hat dazu entschieden: Nein.

Warum das so ist: Die Unterscheidung zwischen Beruflichem und Privatem

Das Steuergesetz unterscheidet klar zwischen Kosten, die direkt mit Ihrem Beruf zusammenhängen (Werbungskosten), und Kosten für Ihr Privatleben. Umzugskosten sind grundsätzlich private Kosten.

Nur in Ausnahmefällen können sie als Werbungskosten abgesetzt werden.

Wann Umzugskosten beruflich bedingt sind

Bisher erkannte der Fiskus einen beruflichen Grund für einen Umzug zum Beispiel an, wenn Sie den Arbeitsplatz gewechselt haben und der Umzug Ihre Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt.

Eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde pro Tag galt hier als wichtiges Kriterium. Auch der Umzug in eine Dienstwohnung oder aus einer solchen heraus konnte beruflich bedingt sein.

Das neue Urteil: Arbeitszimmer als privates Motiv

Der BFH hat nun klargestellt: Allein der Wunsch nach einem Arbeitszimmer in einer neuen Wohnung ist kein ausreichender beruflicher Grund für einen Umzug.

Umzugskosten für Arbeitszimmer nicht absetzbar

Auch wenn die Arbeit im Homeoffice immer wichtiger wird, bleibt die Entscheidung für ein Arbeitszimmer eine private Entscheidung.

Es geht dabei um Ihre persönlichen Vorlieben und die Gestaltung Ihres Wohnraums.

Das Gericht argumentiert, dass es schwer zu beurteilen ist, ob der Wunsch nach einem Arbeitszimmer der eigentliche Grund für den Umzug in eine größere Wohnung war oder ob nicht doch andere private Gründe eine Rolle gespielt haben.

Umzugskosten sind daher in diesem Fall nicht als Werbungskosten absetzbar.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie umziehen, um ein Arbeitszimmer einzurichten, können Sie die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung leider nicht als Werbungskosten geltend machen.

Das gilt auch dann, wenn Sie keinen anderen Arbeitsplatz außerhalb Ihrer Wohnung haben oder wenn Sie aufgrund von Umständen wie der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten mussten.

Wir hoffen, diese Erklärung hilft Ihnen weiter. Bei Fragen rund um das Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Kanzlei RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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