Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar 

Juni 14, 2025

Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar 

RA und Notar Krau

Gericht entscheidet über Zwangsmittel bei verzögertem Nachlassverzeichnis

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az. 3 W 114/24) entschieden, wann ein Antrag auf Zwangsmittel (wie ein Zwangsgeld) unbegründet ist, wenn die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar länger dauert als erwartet.

Worum ging es?

In dem Fall ging es darum, dass ein Gläubiger von einem Erben verlangte, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dies ist eine Art Liste, die genau aufzeigt, was alles zum Erbe gehört. Wenn der Erbe dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Gläubiger einen Zwangsmittelantrag stellen. Das bedeutet, er beantragt beim Gericht, dass der Erbe zu einer Handlung gezwungen wird, zum Beispiel durch ein Zwangsgeld.

Der Notar brauchte für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses einige Zeit. Der Gläubiger war der Meinung, der Erbe hätte mehr tun müssen, um den Notar zu beschleunigen, und wollte deshalb, dass dem Erben ein Zwangsgeld auferlegt wird.


Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Brandenburg hat den Antrag des Gläubigers, festzustellen, dass sich seine Beschwerde erledigt hat, zurückgewiesen. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Zwangsmittelantrag in diesem Fall unbegründet war. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung in einfacher Sprache:

1. Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren

Der Gläubiger hatte erklärt, dass sich seine Beschwerde erledigt habe. Das Gericht hat diese Erklärung so ausgelegt, dass der ursprüngliche Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels sich erledigt hat. Solche Erledigungserklärungen sind auch im Vollstreckungsverfahren, also wenn es darum geht, eine gerichtliche Entscheidung durchzusetzen, möglich. Das Gericht hat dabei geprüft, ob der ursprüngliche Antrag auf Zwangsmittel überhaupt berechtigt gewesen wäre.

2. Wann ist ein Zwangsmittel zulässig?

Ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO (Zivilprozessordnung) kann nur dann verhängt werden, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Im Fall eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist das nicht so einfach. Der Erbe kann das Verzeichnis nicht alleine erstellen; er braucht einen Notar. Der Notar wiederum braucht die Informationen vom Erben.

Unbegründetheit eines Zwangsmittelantrags bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar 

Das Gericht hat betont, dass die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zwar die Mitwirkung eines Notars erfordert, aber der Erbe dennoch dafür verantwortlich ist, dass das Verzeichnis erstellt wird. Er muss den Notar intensiv dazu anhalten, seine Arbeit zu erledigen. Wenn der Notar sich weigert oder es verzögert, muss der Erbe alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um den Notar zur Mitwirkung zu bewegen. Dazu gehören auch rechtliche Schritte gegen den Notar, wenn es nötig ist.

3. Wann ist ein Zwangsmittel nicht zulässig?

Das Gericht stellte klar, dass ein Zwangsmittel nicht verhängt werden kann, wenn die Handlung nicht mehr ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, weil zum Beispiel der Notar nicht mitwirkt oder die Mitwirkung des Notars nur mit sehr großem Aufwand zu erreichen wäre.

Im konkreten Fall hat das OLG entschieden, dass der Zwangsmittelantrag unbegründet war, weil der Notar die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht grundlos verzögert hatte. Der Notar hatte dem Schuldner mitgeteilt, dass er auf Informationen von Behörden und Banken warte. Er hatte auch Termine für die Fertigstellung genannt, die zwar nicht immer eingehalten wurden, aber der Notar hatte stets über den Sachstand informiert. Auch die Ankündigung des Notars, sein Amt aufzugeben, war ein Grund für die Verzögerung, der außerhalb des direkten Einflusses des Schuldners lag.

4. Keine Bestrafung für bloße Verzögerung

Das Gericht hat auch deutlich gemacht, dass Zwangsmittel nach § 888 ZPO Beugemaßnahmen sind. Das bedeutet, sie sollen den Schuldner dazu bringen, eine Handlung auszuführen, und nicht dafür da sein, eine vergangene Verzögerung zu bestrafen. Eine bloße Verzögerung der Leistung kann nicht im Nachhinein mit einem Zwangsgeld bestraft werden.

Das Gericht hat auch erwähnt, dass Verzögerungen bei der Erstellung von notariellen Nachlassverzeichnissen nicht ungewöhnlich sind. Das liegt auch daran, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren höhere Anforderungen an die Notare stellt und die Erstellung solcher Verzeichnisse sehr zeitaufwendig ist und oft nicht hoch vergütet wird. Es ist daher nicht immer sinnvoll, den Auftrag an einen Notar zu kündigen und einen anderen Notar zu beauftragen, es sei denn, der Notar bleibt ungewöhnlich lange und ohne nachvollziehbaren Grund untätig.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Erbe, der ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen muss, zwar aktiv auf den Notar einwirken muss, um die Erstellung zu beschleunigen. Eine Verzögerung durch den Notar, die nachvollziehbar ist und bei der der Notar Auskunft über den Stand der Dinge gibt, rechtfertigt aber in der Regel kein Zwangsgeld gegen den Erben. Es kommt immer darauf an, ob die Verzögerung wirklich nur am Willen des Erben liegt oder ob Dritte (wie der Notar) diese Verzögerung verursachen und der Erbe alles ihm Mögliche getan hat, um dem entgegenzuwirken.


Wenn Sie selbst in einer ähnlichen Situation sind, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Möchten Sie mehr darüber erfahren, welche Pflichten ein Erbe bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat?

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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