unbenannte ehebedingte Zuwendungen keine Rückforderung wg Notbedarf

Juli 24, 2017
unbenannte ehebedingte Zuwendungen keine Rückforderung wg Notbedarf
KG 7 U 222/08
Das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2009 entschieden, dass unbenannte ehebedingte Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen,

nicht nach den §§ 528, 530 BGB zurückgefordert werden können, sondern grundsätzlich güterrechtlich auszugleichen sind.

RA und Notar Krau

Sachverhalt

Die Beklagte hatte während ihrer Ehe von ihrem Ehemann einen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Ehewohnung übertragen bekommen.

Nach der Scheidung erhielt der Ehemann Sozialhilfe.

Der Sozialhilfeträger (Kläger) verlangte von der Beklagten die Rückübertragung des Miteigentumsanteils, da der Ehemann durch die Übertragung verarmt sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies sie in der Berufung ab.

unbenannte ehebedingte Zuwendungen keine Rückforderung wg Notbedarf

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind Zuwendungen zwischen Ehegatten, die nicht ausdrücklich als Schenkung bezeichnet werden, aber der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen.

Keine Schenkung

Die Übertragung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung stellt keine Schenkung dar, da sie nicht unentgeltlich erfolgte.

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind in der Regel nicht unentgeltlich, da sie dem Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen.

Güterrechtlicher Ausgleich

Unbenannte ehebedingte Zuwendungen werden grundsätzlich güterrechtlich ausgeglichen.

Das bedeutet, dass sie bei der Berechnung des Zugewinns im Falle einer Scheidung berücksichtigt werden.

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Keine Rückforderung nach § 528 BGB

Eine Rückforderung der Zuwendung nach § 528 BGB scheidet aus, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.

§ 528 BGB ermöglicht die Rückforderung von Schenkungen, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt ist.

Im Streitfall liegt jedoch keine Schenkung vor.

Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers

Der Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils.

Fazit

Das Urteil des Kammergerichts bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass unbenannte ehebedingte Zuwendungen

grundsätzlich güterrechtlich auszugleichen sind und nicht nach den §§ 528, 530 BGB zurückgefordert werden können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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