unbenannte Zuwendung an Ehegatte ist Schenkung Pflichtteilsergänzung
OLG Schleswig 3 U 29/13
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschied in diesem Urteil, dass der gemeinsame Kauf eines Grundstücks durch Eheleute, bei dem Kaufpreis und Finanzierungskosten
allein von einem Ehegatten getragen werden, eine unbenannte Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellt, die als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsrechts gilt.
Hintergrund:
Der Erblasser und die Beklagte waren verheiratet. Sie hatten gemeinsam ein Grundstück erworben und bebaut, wobei der Erblasser allein die Kosten für Kauf und Finanzierung trug.
Nach dem Tod des Erblassers machten die Kläger (Kinder des Erblassers aus erster Ehe) Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Strittig war, ob der hälftige Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück als Schenkung zu werten ist.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Schleswig gab der Berufung der Kläger teilweise statt und erhöhte den zu zahlenden Betrag.
1. Unbenannte Zuwendung als Schenkung:
Der gemeinsame Kauf eines Grundstücks durch Eheleute, bei dem Kaufpreis und Finanzierungskosten allein von einem Ehegatten getragen werden,
kann eine unbenannte Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen.
Diese Zuwendung ist im Erbrecht wie eine Schenkung zu behandeln und kann daher einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
2. Kein Ausschluss durch Zugewinngemeinschaft:
Die hälftige Beteiligung des nichtverdienenden Ehegatten am Grundstück ist nicht mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz
der Zugewinngemeinschaft vom Anwendungsbereich des Paragraf 2325 BGB ausgenommen.
Die Interessen des nichtverdienenden Ehegatten werden bereits durch den Zugewinnausgleich geschützt.
3. Voraussetzungen der unbenannten Zuwendung:
Eine unbenannte Zuwendung liegt vor, wenn die Zuwendung nicht im Hinblick auf eine eheliche Verpflichtung oder eine Gegenleistung erfolgt.
Im vorliegenden Fall war dies der Fall, da die Beklagte keine Gegenleistung für ihren Miteigentumsanteil erbracht hatte.
4. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs:
Das OLG Schleswig bestätigte die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch das Landgericht.
Maßgeblich war der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs abzüglich der offenen Darlehensverbindlichkeiten.
Das OLG gab der Berufung der Kläger statt, soweit diese Verzugszinsen verlangten.
Die Beklagte war durch eine Stufenmahnung in Verzug geraten.
Fazit:
Das OLG Schleswig stellte klar, dass unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten im Erbrecht wie Schenkungen zu behandeln
sind und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen können.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis des Erbrechts und der Nachlassplanung.
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