Unbenannte Zuwendungen bei § 2325 BGB

Dezember 30, 2024

Zusammenfassung des Aufsatzes von Karczewski:

„Unbenannte Zuwendungen im Rahmen von § 2325 BGB“,

ZEV 2023, 281

Der Artikel von Prof. Dr. Christoph Karczewski befasst sich mit der komplexen Thematik der unbenannten Zuwendungen zwischen Ehegatten im Kontext des deutschen Erbrechts,

insbesondere im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB.

Unbenannte Zuwendungen sind Vermögensübertragungen innerhalb der Ehe, die nicht ausdrücklich als Schenkung (§ 516 BGB) deklariert sind,

aber dennoch eine objektive Unentgeltlichkeit aufweisen.

Sie dienen der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und basieren auf der Erwartung ihres Fortbestands.

Problematik:

Obwohl keine Schenkung im klassischen Sinne, können unbenannte Zuwendungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder aus erster Ehe schmälern.

Rechtsprechung:

Unbenannte Zuwendungen im Rahmen von § 2325 BGB

Der BGH hat in Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass unbenannte Zuwendungen im Erbrecht grundsätzlich wie Schenkungen zu behandeln sind, um den Pflichtteilsschutz zu gewährleisten.

Ausnahmen:

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen unbenannte Zuwendungen nicht als ergänzungspflichtig gelten:

  • Zuwendungen zur Altersvorsorge: Dienen sie der angemessenen Altersversorgung des Ehegatten, sind sie nicht ergänzungspflichtig.
  • Ausgleichsleistungen: Zuwendungen, die ehebedingte Nachteile (z.B. Mitarbeit im Unternehmen des Ehepartners, Kindererziehung) ausgleichen, fallen nicht unter § 2325 BGB.
  • Unterhaltsleistungen: Erfüllen sie eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung, sind sie nicht ergänzungspflichtig.

Sonderfälle:

Der Artikel beleuchtet weitere Sonderfälle, die im Zusammenhang mit unbenannten Zuwendungen relevant sind:

  • Pflicht- und Anstandsschenkungen: Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schenkung objektiv angemessen ist und nicht den Pflichtteil unangemessen schmälert.
  • Güterstandswechsel: Ob der Wechsel des Güterstandes (z.B. von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung) eine ergänzungspflichtige Zuwendung darstellt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der BGH deutet an, dass dies bei einem Gesamtplan zur Umgehung des Pflichtteilsrechts der Fall sein kann.
  • Vereinbarte Gegenleistungen: Liegen Gegenleistungen für die Zuwendung vor, ist sie nicht unentgeltlich und fällt nicht unter § 2325 BGB.

Unbenannte Zuwendungen im Rahmen von § 2325 BGB

Fazit:

  • Gesamtbetrachtung: Bei der Beurteilung unbenannter Zuwendungen ist stets eine umfassende Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der gesetzlichen Unterhaltspflichten erforderlich.
  • Grenzen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs: Es stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch in bestimmten Fällen unangemessen in die Lebensgestaltung der Ehegatten eingreift und somit deren verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) verletzt.

Der Artikel sensibilisiert für die komplexe Problematik der unbenannten Zuwendungen im Erbrecht und regt zur weiteren Diskussion an.

Insbesondere die Frage nach einer möglichen Abwägung zwischen dem Schutz des Pflichtteilsrechts und dem Schutz der Ehe bedarf weiterer Klärung durch Rechtsprechung und Literatur.

RA und Notar Krau

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