Unberechtigtes Verlangen des Grundbuchamtes nach Erbschein
OLG München 34 Wx 293/14
Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in diesem Fall über die Beschwerde einer Frau (Beteiligte zu 1) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Das Grundbuchamt hatte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge verlangt, obwohl die Frau ein notarielles Testament vorgelegt hatte, in dem sie als Alleinerbin eingesetzt war.
Hintergrund des Falls:
Der Erblasser hatte die Beteiligte zu 1, seine spätere Ehefrau, in einem notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Beteiligte die Berichtigung der Grundbücher.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestanden.
Der Erblasser hatte mehrere Schlaganfälle erlitten und stand unter Betreuung.
Es lagen jedoch auch medizinische Gutachten vor, die die Testierfähigkeit bejahten.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG gab der Beschwerde statt und entschied, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen durfte.
Begründung:
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Bewertung der Gutachten:
Berücksichtigung des Betreuungsverfahrens:
Beurteilung des Grundbuchamtsverlangens:
Schlussfolgerungen des OLG:
Fazit:
Das OLG München hat in diesem Beschluss die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren präzisiert.
Es hat klargestellt, dass das Grundbuchamt nur in begründeten Ausnahmefällen einen Erbschein verlangen darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Erbenstellung bestehen.
Im vorliegenden Fall waren diese Zweifel nicht begründet, da die vorliegenden Gutachten die Testierfähigkeit des Erblassers nicht widerlegten.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in diesem Beschluss die Rechte der Beteiligten als Erbin gestärkt
und die Bedeutung des notariellen Testaments für den Nachweis der Erbfolge hervorgehoben hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.