Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
BMF, Schr. v. 28.10.2025 – IV C 6 – S 2240/00044/019/033
Mit Urteil vom 29.1.2025 – X R 35/19 (ZEV 2025, 402) hat der BFH Folgendes entschieden:
Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs iSv § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 EStG. Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb.
Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.
Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.
Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (einschließlich der Tätigkeiten nach R 15.5 EStR, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind) unter Vorbehaltsnießbrauch ist dagegen weiterhin zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG möglich (s. insoweit auch BFH v. 7.4.2016 – IV R 38/13, BStBl. II 2016, 765, DStRE 2016, 968 sowie v. 8.5.2019 – VI R 26/17, ZEV 2019, 607). Entsprechendes gilt für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird (s. auch Rn. 7 im BMF-Schr. v. 20.11.2019, ZEV 2020, 127 und BFH v. 6.11.2019 – II R 34/16, ZEV 2020, 180 mAnm Götz), sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 EStG) vereinbart ist.
Für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 25.1.2017 – X R 59/14 (ZEV 2017, 471 mAnm Gräfe, Kraft) die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG versagt.
Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Urteilsgrundsätze sind für alle Übertragungen ab 17.4.2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Abs. 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.
Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grds. anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt. Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.