Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 2025, X R 35/19, behandelt die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch.
Kernpunkte des Urteils sind:
Wenn die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen werden, der Nießbraucher seine gewerbliche Tätigkeit aber fortführt,
liegt keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG) vor.
Dies gilt sowohl für aktive als auch für verpachtete Gewerbebetriebe.
Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden zum Privatvermögen des Erwerbers.
Erlischt der Nießbrauch später unentgeltlich und führt der Erwerber die betriebliche Tätigkeit des Nießbrauchers fort, geht der Gewerbebetrieb auf den Erwerber über (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Beim Erlöschen des Nießbrauchs werden Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des Nießbrauchers beim Erwerber zu Buchwerten fortgeführt.
Nießbrauchsbelastete Wirtschaftsgüter im Privatvermögen des Erwerbers werden mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen eingelegt.
Der Kläger (K) hatte von seiner Mutter (M) einen Gewerbebetrieb (X-Einrichtung) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen.
M behielt sich jedoch den Nießbrauch vor und führte den Betrieb zunächst weiter.
Später verzichtete M auf den Nießbrauch, und K übernahm die aktive Betriebsführung.
Strittig war, wie Forderungen der M gegen eine GmbH steuerlich zu behandeln sind, insbesondere ob eine Wertaufholung (nachträgige Erhöhung des Buchwerts) beim Kläger gewinnwirksam ist.
Der BFH entschied, dass die bis zum 31.12.1995 entstandenen Forderungen mit der Übertragung auf K zunächst in dessen Privatvermögen übergingen.
Mit dem Nießbrauchsverzicht der M zum 01.01.2003 wurden sie in das Betriebsvermögen des K eingelegt, allerdings zum Teilwert.
Eine spätere gewinnerhöhende Wertaufholung ist bei diesen Forderungen ausgeschlossen.
Für Forderungen, die zwischen dem 01.01.1996 und dem 31.12.1997 entstanden sind, ist eine gewinnerhöhende Wertaufholung grundsätzlich möglich.
Diese Forderungen wurden mit dem Nießbrauchsverzicht zum Buchwert auf K übertragen.
Die Wertobergrenze für die Wertaufholung entspricht der für M geltenden Obergrenze.
Der BFH verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück, da Feststellungen zur Höhe der Forderungen und eines etwaigen Wertaufholungsbetrags fehlen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.