Unentgeltliche Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf einen Dritten – BFH II R 21/92
Die Klägerin erhielt 1971 von ihrem Ehemann das Anwartschaftsrecht an der Hälfte seines Anteils am Nachlass seiner Großmutter.
Nach dem Tod der Vorerbin 1987 trat die Nacherbfolge ein, wobei die Klägerin das Nacherbenanwartschaftsrecht ihres Ehemanns übertragen bekam.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer fest, unterstellte sie der Steuerklasse III (Schwiegertochter der Vorerbin) und erkannte einen steuerpflichtigen Erwerb von 584.900 DM an.
Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, was abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab.
Daraufhin legte sie Revision ein, um die vollständige Aussetzung der Vollziehung zu erreichen.
Klagezulässigkeit:
Das Finanzgericht entschied korrekt, dass die Klägerin den geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 6. Dezember 1991 zum Gegenstand des Klageverfahrens machen konnte.
Ermessen der Verwaltungsbehörden:
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, war ermessensfehlerfrei.
Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bezüglich des streitigen Betrags von 152.074 DM.
Rechtliche Würdigung:
Anwartschaftsrecht des Nacherben:
Das Anwartschaftsrecht eines Nacherben gewährt eine gesicherte Aussicht auf die Erbschaft.
Es ist vererblich und übertragbar.
Erwerb des Anwartschaftsrechts:
Weder der Erwerb des Anwartschaftsrechts noch dessen Übertragung löst Erbschaftsteuer aus.
Erst der Vermögenserwerb beim Eintritt des Nacherbfalls wird steuerpflichtig.
Erwerb von Todes wegen:
Der Erwerb durch Erbanfall gemäß Paragraf 1922 BGB unterliegt der Erbschaftsteuer.
Bei Nacherbschaft erwirbt der Nacherbe die Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls als Gesamtrechtsnachfolger.
Besteuerung des Erwerbers des Anwartschaftsrechts:
Auch der Erwerber des Anwartschaftsrechts tritt in die Rechtsstellung des Nacherben ein und unterliegt bei Eintritt des Nacherbfalls der Erbschaftsteuer.
Doppelbesteuerung:
Es kommt zu keiner doppelten Besteuerung, da das für den Erwerb des Anwartschaftsrechts gezahlte Entgelt bei der entgeltlichen Übertragung steuerlich berücksichtigt wird.
Bei unentgeltlicher Übertragung fällt keine Schenkungsteuer an.
Steuerklasse und Freibeträge:
Steuerklasse III:
Das Finanzamt besteuerte die Klägerin korrekt nach Steuerklasse III und setzte einen Freibetrag von 10.000 DM sowie einen Steuersatz von 26% an.
Verhältnis zum Vorerben:
Für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags ist das Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben maßgeblich.
Antrag gemäß Paragraf 6 Abs.2 Satz 2 ErbStG:
Auf Antrag kann das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zugrunde gelegt werden, was im vorliegenden Fall jedoch zu einem ungünstigeren Ergebnis für die Klägerin führen würde (Steuerklasse IV).
Das Urteil befasst sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechts und legt fest,
dass der Erwerber eines solchen Anwartschaftsrechts bei Eintritt des Nacherbfalls der Erbschaftsteuer unterliegt, als ob er selbst Nacherbe wäre.
Die Besteuerung erfolgt nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben, es sei denn, ein Antrag gemäß Paragraf 6 Abs.2 Satz 2 ErbStG
führt zu einer günstigeren Steuerklasse basierend auf dem Verhältnis zum Erblasser.
In diesem Fall wurde die Besteuerung der Klägerin nach Steuerklasse III bestätigt, da dies für sie günstiger war als Steuerklasse IV.
Die Verwaltungsentscheidungen und die Entscheidung des Finanzgerichts wurden als rechtmäßig bestätigt.
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