
Unentgeltliche Übertragung einer Rentenversicherung gegen Nießbrauchsvorbehalt
FG Köln, Urt. v. 4.9.2025 – 7 K 330/22,
Ausgangsfrage: Wie ist die unentgeltliche Übertragung einer Rentenversicherung gegen Nießbrauchsvorbehalt schenkungsteuerlich zu behandeln?
Dieses Urteil des Finanzgerichts Köln ist für viele Menschen wichtig. Es geht um eine kluge Art der Vermögensübertragung. Eine Frau hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Sie zahlte einen hohen Einmalbetrag ein. Dafür erhielt sie sofort eine monatliche Rente. Später übertrug sie diesen Vertrag auf einen Bekannten. Sie wollte aber die monatlichen Zahlungen behalten. Deshalb behielt sie sich einen sogenannten Nießbrauch vor. Das bedeutet, sie darf die Früchte aus dem Vertrag weiter selbst nutzen. Das Finanzamt wollte daraufhin sofort viel Schenkungsteuer kassieren. Der Kläger wehrte sich dagegen erfolgreich.
Bevor wir in die Details gehen, schauen wir uns die Fachwörter an. Das Recht ist oft kompliziert geschrieben. Hier sind die Erklärungen für Sie:
Das Gericht musste klären, wann und wofür Steuern anfallen. Hier sind die zentralen Punkte der Entscheidung:
Wenn Sie einen Versicherungsvertrag auf eine andere Person übertragen, ist das eine Schenkung. Sie sind danach nicht mehr der Inhaber. Der andere bekommt alle Rechte. Das ist eine Bereicherung für den neuen Inhaber. Dass die alte Inhaberin die Rente weiter bekommt, ändert daran nichts. Der Vertrag gehört nun rechtlich dem Beschenkten.
Das ist der wichtigste Punkt im Urteil. Das Finanzamt wollte den gesamten Wert der Versicherung sofort versteuern. Das Gericht sagte aber: Nein. Die Steuer fällt zum Zeitpunkt der Übertragung nur für die Rente an. Der neue Inhaber durfte sich das Kapital nämlich noch gar nicht auszahlen lassen. In dem Vertrag stand ein Verzicht. Der Beschenkte durfte das Geld nicht sofort entnehmen.
Die monatliche Rente floss weiterhin an die Schenkerin. Das mindert den Wert der Schenkung. Man berechnet den Wert der Rente. Davon zieht man den Wert des Nießbrauchs ab. Nur der Rest wird versteuert. Das spart am Anfang viel Geld bei der Steuer.
Das Finanzamt wollte das Kapital der Versicherung sofort besteuern. Das Gericht stellte fest: Der Kläger konnte über das Kapital gar nicht verfügen. Er hatte vertraglich darauf verzichtet, solange die Schenkerin noch lebt. Er hatte also nur eine „leere“ Hülle. Er konnte den Vertrag nicht kündigen. Er konnte kein Geld entnehmen.
Ein Recht, das man noch nicht nutzen kann, darf man nicht sofort voll besteuern. Das Gesetz nennt das eine „betagte Forderung“. Die Steuer dafür entsteht erst später. Nämlich erst dann, wenn der Verzicht endet. Das ist meistens beim Tod des Schenkers der Fall.
Dieses Urteil zeigt einen Weg, wie man Vermögen übertragen kann. Man kann die rechtliche Stellung (den Inhaber) wechseln. Gleichzeitig kann man die Erträge (die Rente) für sich behalten. Wenn man den Vertrag geschickt gestaltet, fällt die Steuer erst nach und nach an.
Das Finanzgericht Köln hat klargestellt: Individualabreden zählen. Wenn Sie mit der Versicherung vereinbaren, dass Sie kein Geld entnehmen dürfen, muss das Finanzamt das akzeptieren. Man darf niemanden für Geld besteuern, an das er gar nicht herankommt.
Das Gericht hat dem Kläger recht gegeben. Die Schenkungsteuer war viel zu hoch festgesetzt. Das Finanzamt musste den Bescheid ändern. Der Wert der Kapitalentnahme wurde aus der Rechnung gestrichen. Nur der kleine Wert des Rentenrechts blieb übrig. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Schenkerin die Steuer selbst zahlen wollte. Auch das ist eine Schenkung, die aber erst später fällig wird.
Rechtliche Feinheiten wie die „aufschiebende Bedingung“ wurden hier korrekt angewendet. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Es bietet eine gute Vorlage für ähnliche Fälle. Man sollte solche Verträge aber immer sehr genau prüfen. Ein falsches Wort kann die steuerliche Wirkung zerstören. Die Beteiligten in diesem Fall haben alles richtig gemacht. Sie haben die Versicherung direkt mit einbezogen. Die Versicherung hat den Verzicht bestätigt. Das war der Schlüssel zum Erfolg vor Gericht.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine ähnliche Übertragung planen, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Nehmen Sie bitte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.
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