unentgeltliche Übertragung GmbH-Anteil Schenkungsteuer
FG München 4 K 711/16
Urteil v. 05.04.2017
Keine Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG auf rechtsgeschäftliche Anteilsübertragungen
Freigebige Zuwendung setzt Willen zur Unentgeltlichkeit voraus
RA und Notar Krau
Das Finanzgericht München (FG) hat in seinem Urteil vom 05.04.2017 entschieden, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung eines GmbH-Anteils
nicht unter den besonderen Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG fällt und Schenkungsteuer nur dann anfällt, wenn der Wille zur Unentgeltlichkeit vorliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin war Gesellschafterin einer GmbH.
unentgeltliche Übertragung GmbH-Anteil Schenkungsteuer
Ein weiterer Gesellschafter (C) übertrug seinen Anteil unentgeltlich auf die Klägerin.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Übertragung als Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 7 ErbStG wertete.
Die Klägerin klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid.
Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt.
Die Übertragung des GmbH-Anteils falle nicht unter den besonderen Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG.
§ 7 Abs. 7 ErbStG
Diese Vorschrift erfasst den Übergang eines Gesellschaftsanteils, der kraft Gesetzes oder kraft Gesellschaftsvertrags auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht.
unentgeltliche Übertragung GmbH-Anteil Schenkungsteuer
Dies ist beispielsweise bei der Anwachsung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Fall.
Rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen fallen hingegen nicht unter § 7 Abs. 7 ErbStG.
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Im vorliegenden Fall wurde der GmbH-Anteil durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung auf die Klägerin übertragen.
Daher findet § 7 Abs. 7 ErbStG keine Anwendung.
Freigebige Zuwendung
Das FG stellte klar, dass die Übertragung des GmbH-Anteils aber eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen kann.
Voraussetzung hierfür ist jedoch der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit.
Wille zur Unentgeltlichkeit
Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zuwendende seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt.
Im vorliegenden Fall war der Gesellschafter C aufgrund der Satzung der GmbH verpflichtet, seinen Anteil nach der Kündigung zum Nennwert zurückzugeben.
Daher fehlte es am Willen zur Unentgeltlichkeit.
Kein steuerpflichtiger Erwerb
Da die Übertragung des GmbH-Anteils weder unter § 7 Abs. 7 ErbStG fällt noch eine freigebige Zuwendung darstellt, liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor.
Fazit
Das FG München entschied, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung eines GmbH-Anteils nicht unter den besonderen Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG fällt.
Eine Schenkungsteuerpflicht kann sich aber aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ergeben, wenn der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit vorliegt.
Im vorliegenden Fall fehlte es an diesem Willen, da der Gesellschafter aufgrund der Satzung zur Rückgabe des Anteils verpflichtet war.