OLG Oldenburg 12 W 53/19 (HR)

August 24, 2021

unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil auf Minderjährigen bedarf familiengerichtlicher Genehmigung – OLG Oldenburg 12 W 53/19 (HR)

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte zu entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Sachverhalt:

Ein Vater wollte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seiner Kommanditeinlage an seine vier Kinder, darunter einen minderjährigen Sohn, übertragen.

Die Übertragung war aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister.

Das Registergericht beanstandete die fehlende familiengerichtliche Genehmigung für die Übertragung auf den Minderjährigen.

Entscheidung:

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Registergerichts.

Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, wenn die Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit ausübt.

unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil auf Minderjährigen bedarf familiengerichtlicher Genehmigung – OLG Oldenburg 12 W 53/19 (HR)

Begründung:

  • Vertretung des Minderjährigen: Da die Eltern des Minderjährigen in diesem Fall von der Vertretung ausgeschlossen waren, musste ein Ergänzungspfleger bestellt werden, um die Annahme der Übertragung zu genehmigen.
  • Rechtliche Nachteile: Die Übertragung eines Kommanditanteils ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Mit der Beteiligung sind gesellschaftsrechtliche Treuepflichten verbunden, die zu Schadensersatzansprüchen führen können.
  • Genehmigungsbedürftigkeit: Der Erwerb eines Kommanditanteils ist mit dem Neuabschluss eines Gesellschaftsvertrages vergleichbar. Da die Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit ausübte, war die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich.
  • Erwerbstätigkeit: Die Gesellschaft übte eine Erwerbstätigkeit aus, da sie Immobilien und Mobilien vermietete und verleaste. Dies ging über eine reine Vermögensverwaltung hinaus.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Oldenburg verdeutlicht, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils an einen Minderjährigen nicht immer als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen werden kann.

unentgeltliche Übertragung Kommanditanteil auf Minderjährigen bedarf familiengerichtlicher Genehmigung – OLG Oldenburg 12 W 53/19 (HR)

Mit der Beteiligung an einer Erwerbsgesellschaft sind auch rechtliche Verpflichtungen verbunden, die eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich machen.

Zusatzinformationen:

  • Das OLG Oldenburg widersprach mit seiner Entscheidung der Auffassung anderer Oberlandesgerichte (Köln, Bremen, Jena), die die Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils als lediglich rechtlich vorteilhaft ansehen.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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