unentgeltliche Zuwendungen als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke – Hessisches FG 1 K 3480/03

Juni 11, 2022

unentgeltliche Zuwendungen als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke – Hessisches FG 1 K 3480/03 – § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In diesem Fall vor dem Hessischen Finanzgericht (1 K 3480/03) geht es um die Frage, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen,

die einer Alleinerbin von ihrer verstorbenen Mutter gemacht wurden, als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen sind.

Die Klägerin argumentiert, dass die Zuwendungen, obwohl sie einen beträchtlichen Betrag ausmachen, im Verhältnis zum Vermögen der Mutter als gering anzusehen sind und daher steuerfrei sein sollten.

Das Finanzamt lehnt dies ab und argumentiert, dass die Zuwendungen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke angesehen werden können.

Das Gericht entscheidet, dass die Zuwendungen aufgrund ihres Werts und ihrer Art nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke angesehen werden können,

insbesondere die Geldzuwendung für Haus- und Gartenrenovierungen sowie die Schenkung eines teuren Autos.

Es wird festgestellt, dass die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken anhand der Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und anderer Kriterien abgeleitet werden sollte.

unentgeltliche Zuwendungen als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke – Hessisches FG 1 K 3480/03

Die Klage wird abgewiesen, und die Zuwendungen sind steuerpflichtig.

Das Gericht lässt die Revision beim Bundesfinanzhof zu, da es keine vergleichbare Entscheidung zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG gibt.

– Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Falles

B. Streitfrage

II. Sachverhalt

A. Klägerin und Erbfall

B. Erbschaftsteuerbescheid

C. Zuwendungen und Schenkungsteuerbescheid

D. Einspruch und Klage

III. Rechtsgrundlagen und Beurteilungskriterien

A. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG – Übliche Gelegenheitsgeschenke

B. Definition von üblichen Gelegenheitsgeschenken

C. Beurteilungskriterien für die Üblichkeit von Geschenken

IV. Gerichtliche Entscheidung und Begründung

A. Klageabweisung

B. Beurteilung der Geldzuwendung für Haus- und Gartenrenovierungen

C. Beurteilung der Schenkung eines teuren Autos

D. Einfluss der Vermögensverhältnisse der Schenkerin und der persönlichen Beziehung

unentgeltliche Zuwendungen als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke – Hessisches FG 1 K 3480/03

E. Ablehnung eines prozentualen Maßstabs für die Üblichkeit von Geschenken

V. Schlussfolgerung und Ausblick

A. Ergebnis der Gerichtsentscheidung

B. Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof

Einordnungskriterien für unentgeltliche Zuwendungen als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen als übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen sind und daher steuerfrei bleiben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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