unerlaubte Online-Pokerspiele nichtiges Rechtsverhältnis

September 24, 2024

unerlaubte Online-Pokerspiele nichtiges Rechtsverhältnis

LG Stuttgart vom 11.09.2024 – 27 O 137/23 – Online-Glücksspiel

Zusammenfassung des Urteils des LG Stuttgart vom 11.09.2024 (27 O 137/23)

Kernaussagen:

  • Das Angebot von Online-Pokerspielen an jedermann ist ein Glücksspiel.
  • Die Eröffnung eines Spielerkontos bei einem unerlaubten Online-Glücksspielanbieter begründet bereits ein nichtiges Rechtsverhältnis.
  • Einzahlungen auf das Spielerkonto können zurückgefordert werden, unabhängig vom Ort der Spielteilnahme.
  • Die Umrechnung von in US-Dollar gutgeschriebenen Beträgen in Euro kann zum Marktkurs des Zahlungszeitpunkts erfolgen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger eröffnete 2015 ein Konto bei der Beklagten, einem Online-Glücksspielanbieter ohne deutsche Lizenz, und nahm bis 2022 an verschiedenen Spielen teil.
  • Er leistete Einzahlungen in Euro, die in US-Dollar umgerechnet wurden, und erhielt auch Auszahlungen.
  • Der Kläger trat seine Ansprüche an die G. GmbH ab und forderte die Erstattung seiner Verluste.

Entscheidungsgründe:

unerlaubte Online-Pokerspiele nichtiges Rechtsverhältnis

  • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, da das Gericht international zuständig ist und der Kläger trotz Abtretung der Forderung aktivlegitimiert bleibt.
  • Verstoß gegen den GlüStV: Die Beklagte verstieß gegen den GlüStV, da sie keine deutsche Lizenz besaß und ihr Angebot auch auf Deutschland ausgerichtet war.
  • Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses: Bereits die Eröffnung des Spielerkontos begründete ein nichtiges Rechtsverhältnis, da das Angebot der Beklagten gegen den GlüStV verstieß.
  • Rückforderung der Einzahlungen: Der Kläger kann seine Einzahlungen zurückfordern, unabhängig davon, ob er vom Ausland aus gespielt hat.
  • Umrechnung von US-Dollar in Euro: Die Umrechnung kann zum Marktkurs erfolgen, da der Kläger keinen genauen Wechselkurs darlegen muss.
  • Verjährung: Bereicherungsansprüche sind teilweise verjährt, aber der Kläger kann für den Zeitraum ab 2015 einen Restschadensersatzanspruch geltend machen.
  • Entreicherungseinwand: Der Beklagten steht kein Entreicherungseinwand zu, da sie verschärft haftet.
  • Zinsen: Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bzw. ab Rechtshängigkeit.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Beklagte muss die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten.

unerlaubte Online-Pokerspiele nichtiges Rechtsverhältnis

Tenor:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an die G. GmbH 26.818,20 € nebst Zinsen zu zahlen.
  • Die Beklagte wird verurteilt, an die G. GmbH vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen zu zahlen.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.  

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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