Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 515/22

August 26, 2023

Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 515/22 – Beschluss vom 29.03.2023 – Rechtsbeschwerde

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs behandelt die Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten.

In dem Fall ging es um eine 78-jährige Betroffene, die infolge einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Enkel Vorsorgevollmachten erteilt, jedoch kam es zu erheblichen innerfamiliären Spannungen und Misshandlungsvorwürfen

gegen den Enkel, was zur Bestellung einer Berufsbetreuerin führte.

Das Landgericht sah beide Bevollmächtigten als ungeeignet an:

Die Tochter konnte keine konkreten Vorschläge zur Pflege und Betreuung der Betroffenen machen und folgte lediglich den Vorschlägen des Pflegedienstes.

Der Enkel war aufgrund der Misshandlungsvorwürfe ebenfalls nicht als geeignet angesehen worden.

Beide blockierten sich gegenseitig in der Ausübung der Vollmacht, was das Wohl der Betroffenen gefährdete.

Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 515/22

Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die Betroffene nicht persönlich angehört habe, obwohl dies in der Regel erforderlich ist,

um sich einen Eindruck vom mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu verschaffen.

Die persönliche Anhörung ist nur unter besonderen Umständen entbehrlich, etwa wenn sie der Gesundheit schaden würde

oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

Das Landgericht hatte jedoch neue Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren gewonnen und hätte daher eine Anhörung durchführen müssen.

Zudem stellte der BGH klar, dass auch bei Mängeln in der Ausübung einer Vorsorgevollmacht zunächst die Möglichkeit eines Kontrollbetreuers in Erwägung gezogen werden muss,

um auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken.

Ein Kontrollbetreuer kann Weisungen erteilen, um Konflikte zu lösen und eine angemessene Betreuung sicherzustellen.

Letztlich betonte der BGH, dass das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers zu achten ist.

Die Bestellung eines Betreuers darf nur erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen mutmaßlichem Willen zu regeln.

Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 515/22

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Beschlusses

B. Zusammenfassung der Schlüsselpunkte

II. Hintergrund des Falls BGH XII ZB 515/22

A. Die betroffene Person und ihre gesundheitliche Situation

B. Vorhandene Vorsorgevollmachten

C. Konflikte zwischen den Bevollmächtigten

III. Rechtliche Aspekte des Falls

A. Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen

B. Anforderungen an die Eignung eines Bevollmächtigten

C. Bedeutung einer wirksamen Vorsorgevollmacht

D. Möglichkeit der Anordnung eines Kontrollbetreuers

E. Anordnung zur Einschränkung der Vollmacht

IV. Entscheidung des BGH XII ZB 515/22

A. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

B. Zurückverweisung an das Landgericht

C. Hinweis auf die geänderte Rechtslage seit 1. Januar 2023

V. Schlussfolgerung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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