Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten – BGH XII ZB 515/22 – Beschluss vom 29.03.2023 – Rechtsbeschwerde
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs behandelt die Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten.
In dem Fall ging es um eine 78-jährige Betroffene, die infolge einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Enkel Vorsorgevollmachten erteilt, jedoch kam es zu erheblichen innerfamiliären Spannungen und Misshandlungsvorwürfen
gegen den Enkel, was zur Bestellung einer Berufsbetreuerin führte.
Das Landgericht sah beide Bevollmächtigten als ungeeignet an:
Die Tochter konnte keine konkreten Vorschläge zur Pflege und Betreuung der Betroffenen machen und folgte lediglich den Vorschlägen des Pflegedienstes.
Der Enkel war aufgrund der Misshandlungsvorwürfe ebenfalls nicht als geeignet angesehen worden.
Beide blockierten sich gegenseitig in der Ausübung der Vollmacht, was das Wohl der Betroffenen gefährdete.
Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die Betroffene nicht persönlich angehört habe, obwohl dies in der Regel erforderlich ist,
um sich einen Eindruck vom mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu verschaffen.
Die persönliche Anhörung ist nur unter besonderen Umständen entbehrlich, etwa wenn sie der Gesundheit schaden würde
oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Das Landgericht hatte jedoch neue Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren gewonnen und hätte daher eine Anhörung durchführen müssen.
Zudem stellte der BGH klar, dass auch bei Mängeln in der Ausübung einer Vorsorgevollmacht zunächst die Möglichkeit eines Kontrollbetreuers in Erwägung gezogen werden muss,
um auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken.
Ein Kontrollbetreuer kann Weisungen erteilen, um Konflikte zu lösen und eine angemessene Betreuung sicherzustellen.
Letztlich betonte der BGH, dass das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers zu achten ist.
Die Bestellung eines Betreuers darf nur erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen mutmaßlichem Willen zu regeln.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Beschlusses
B. Zusammenfassung der Schlüsselpunkte
II. Hintergrund des Falls BGH XII ZB 515/22
A. Die betroffene Person und ihre gesundheitliche Situation
B. Vorhandene Vorsorgevollmachten
C. Konflikte zwischen den Bevollmächtigten
III. Rechtliche Aspekte des Falls
A. Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen
B. Anforderungen an die Eignung eines Bevollmächtigten
C. Bedeutung einer wirksamen Vorsorgevollmacht
D. Möglichkeit der Anordnung eines Kontrollbetreuers
E. Anordnung zur Einschränkung der Vollmacht
IV. Entscheidung des BGH XII ZB 515/22
A. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
B. Zurückverweisung an das Landgericht
C. Hinweis auf die geänderte Rechtslage seit 1. Januar 2023
V. Schlussfolgerung
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