ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Nachlass aufgrund Generalvollmacht – LG Wuppertal 2 O 128/22, Urteil vom 06.03.2023
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2023 (Az. 2 O 128/22) befasst sich mit einer Erbangelegenheit, in der die Klägerin und R. als Erbengemeinschaft nach der im Mai 2019 verstorbenen Erblasserin S. einen Zahlungsanspruch gegen zwei Beklagte geltend machen.
Beide Beklagten waren von der Erblasserin bevollmächtigt worden, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern und ihr Vermögen nach ihrem Tod gemäß mündlich geäußerten Wünschen zu verteilen.
Die Erblasserin, die keine schriftlichen Verfügungen hinterließ, wollte, dass ihr Vermögen zu gleichen Teilen unter der Klägerin, R., den beiden Beklagten und einer Zeugin X. aufgeteilt wird.
Dieser Wunsch wurde in Gesprächen in den Jahren 2017 und 2019 mündlich geäußert.
Nach dem Tod der Erblasserin überwiesen die Beklagten im Jahr 2019 Vermögensteile von jeweils rund 8.000 Euro an sich selbst, X. und die Klägerin, ohne jedoch ein Testament zu haben, das diese Verteilung legitimiert hätte.
Die Klägerin und R. wurden jedoch durch einen späteren Erbschein als Erben der Erblasserin bestätigt, sodass sie den Beklagten vorwarfen, das Vermögen unrechtmäßig an sich selbst überwiesen zu haben.
Die Klägerin forderte die Rückzahlung von 24.247,58 Euro.
Das Gericht entschied, dass den Beklagten keine missbräuchliche Absicht nachgewiesen werden könne, da sie im Vertrauen auf die von der Erblasserin erteilte Vollmacht gehandelt hatten.
Es stellte fest, dass die mündliche Anweisung der Erblasserin nicht den gesetzlichen Anforderungen eines Testaments entsprach und die Aufteilung des Vermögens daher ohne Rechtsgrundlage erfolgte.
Die Beklagten wurden zur Rückzahlung der jeweils erhaltenen Beträge von 8.082,52 Euro an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Ein weitergehender Anspruch wurde jedoch abgewiesen, da es sich bei den Überweisungen um rechtsgrundlose Bereicherungen handelte, die durch Leistungskondiktion zurückgefordert werden konnten.
Ein Anspruch auf Missbrauch der Vollmacht oder auf eine Gesamtschuldnerschaft der Beklagten konnte nicht nachgewiesen werden.
Letztlich basierte das Urteil auf der Feststellung, dass die Beklagten im Vertrauen auf die Vollmacht der Erblasserin gehandelt hatten,
jedoch das Schenkungsversprechen mangels formeller Gültigkeit nicht durchsetzbar war, was eine Rückzahlung der erhaltenen Beträge erforderlich machte.
Immer wieder unterliegen Laien den 2 klassischen Fehlvorstellungen:
Dabei gilt in Wirklichkeit:
Im Fall des LG Wuppertal hatten die beiden bevollmächtigten Laien noch Glück, dass das LG nicht von Vorsatz ausging – ihre Eigenmächtigkeit hätte noch schlimmer ausgehen können.
Daher sollten Sie sich dringend rechtlich beraten lassen, wenn Sie nach dem Tod des Vollmachtgebers gedenken, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, obwohl Sie nicht der einzige Erbe sind
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