Kernaussage:
Das BVerfG erklärte die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für verfassungswidrig.
Die Benachteiligung von Lebenspartnern bei Freibeträgen, Steuersätzen und Versorgungsfreibetrag verstieß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Sachverhalt:
Zwei Beschwerdeführer, die jeweils Alleinerben ihrer verstorbenen Lebenspartner waren, wandten sich gegen die erhöhte Erbschaftsteuerbelastung im Vergleich zu Ehegatten.
Sie rügten eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).
Entscheidung des BVerfG:
Das BVerfG gab den Verfassungsbeschwerden statt und erklärte die entsprechenden Vorschriften des ErbStG für verfassungswidrig.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Ungleichbehandlung im ErbStG: Das ErbStG a.F. begünstigte Ehegatten durch höhere Freibeträge, niedrigere Steuersätze und einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Eingetragene Lebenspartner wurden hingegen wie Dritte behandelt und deutlich höher besteuert.
Strenger Gleichheitsmaßstab: Das BVerfG legte bei der Prüfung der Ungleichbehandlung einen strengen Gleichheitsmaßstab an. Dies begründete es damit, dass die unterschiedliche Besteuerung an die Person anknüpft und sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt. Zudem stehe die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung der Betroffenen.
Keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe: Das BVerfG stellte fest, dass keine ausreichenden Gründe für die Schlechterstellung von Lebenspartnern vorliegen.
Persönlicher Freibetrag: Die Privilegierung von Ehegatten lasse sich nicht allein mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Auch das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und das Familienprinzip rechtfertigten keine Ungleichbehandlung, da Lebenspartner in diesen Punkten mit Ehegatten vergleichbar seien.
Versorgungsfreibetrag: Auch für die Nichtgewährung des Versorgungsfreibetrags an Lebenspartner fehle ein ausreichender Grund. Der Versorgungsfreibetrag solle Ungleichbehandlungen bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen ausgleichen. Dieses Ziel gelte für Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen.
Steuersatz: Die unterschiedliche Einstufung von Ehegatten und Lebenspartnern in Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es fehle an hinreichenden Unterscheidungsmerkmalen.
Verfassungswidrigkeit: Das BVerfG erklärte die §§ 16 Abs. 1, 17 und 15 Abs. 1 i.V.m. § 19 ErbStG a.F. für verfassungswidrig, soweit sie eingetragene Lebenspartner betrafen. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des BVerfG führte zu einer Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht.
Der Gesetzgeber passte das ErbStG an und gewährte Lebenspartnern die gleichen Freibeträge und Steuersätze wie Ehegatten.
Fazit:
Der Beschluss des BVerfG stärkte die Rechte eingetragener Lebenspartner und stellte deren Gleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht sicher.
Er verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen den Gleichheitssatz beachten und sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen vorweisen muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.