Ungleichbehandlung Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im ErbStG

August 3, 2017
Ungleichbehandlung Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im ErbStG
BVerfG 1 BvR 611/07
RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das BVerfG erklärte die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für verfassungswidrig.

Die Benachteiligung von Lebenspartnern bei Freibeträgen, Steuersätzen und Versorgungsfreibetrag verstieß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Sachverhalt:

Zwei Beschwerdeführer, die jeweils Alleinerben ihrer verstorbenen Lebenspartner waren, wandten sich gegen die erhöhte Erbschaftsteuerbelastung im Vergleich zu Ehegatten.

Sie rügten eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG gab den Verfassungsbeschwerden statt und erklärte die entsprechenden Vorschriften des ErbStG für verfassungswidrig.

Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

  1. Ungleichbehandlung im ErbStG: Das ErbStG a.F. begünstigte Ehegatten durch höhere Freibeträge, niedrigere Steuersätze und einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Eingetragene Lebenspartner wurden hingegen wie Dritte behandelt und deutlich höher besteuert.

  2. Strenger Gleichheitsmaßstab: Das BVerfG legte bei der Prüfung der Ungleichbehandlung einen strengen Gleichheitsmaßstab an. Dies begründete es damit, dass die unterschiedliche Besteuerung an die Person anknüpft und sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt. Zudem stehe die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung der Betroffenen.

Ungleichbehandlung Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im ErbStG

  1. Keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe: Das BVerfG stellte fest, dass keine ausreichenden Gründe für die Schlechterstellung von Lebenspartnern vorliegen.

    • Persönlicher Freibetrag: Die Privilegierung von Ehegatten lasse sich nicht allein mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Auch das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und das Familienprinzip rechtfertigten keine Ungleichbehandlung, da Lebenspartner in diesen Punkten mit Ehegatten vergleichbar seien.

    • Versorgungsfreibetrag: Auch für die Nichtgewährung des Versorgungsfreibetrags an Lebenspartner fehle ein ausreichender Grund. Der Versorgungsfreibetrag solle Ungleichbehandlungen bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen ausgleichen. Dieses Ziel gelte für Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen.

    • Steuersatz: Die unterschiedliche Einstufung von Ehegatten und Lebenspartnern in Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es fehle an hinreichenden Unterscheidungsmerkmalen.

  2. Verfassungswidrigkeit: Das BVerfG erklärte die Paragrafen 16 Abs. 1, 17 und 15 Abs. 1 i.V.m. Paragraf 19 ErbStG a.F. für verfassungswidrig, soweit sie eingetragene Lebenspartner betrafen. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung.

Folgen des Beschlusses:

Der Beschluss des BVerfG führte zu einer Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht.

Der Gesetzgeber passte das ErbStG an und gewährte Lebenspartnern die gleichen Freibeträge und Steuersätze wie Ehegatten.

Fazit:

Der Beschluss des BVerfG stärkte die Rechte eingetragener Lebenspartner und stellte deren Gleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht sicher.

Er verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen den Gleichheitssatz beachten und sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen vorweisen muss.

RA und Notar Krau

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