Ungültigkeit maschinenschriftliches Testament ergänzt durch eigenhändigen Text

August 30, 2017
Ungültigkeit maschinenschriftliches Testament ergänzt durch eigenhändigen Text
OLG Hamm 15 W 414/05

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 10.01.2006 entschieden, dass ein maschinenschriftlich erstelltes Testament,
das lediglich durch einen handschriftlichen Zusatz ergänzt wurde, unwirksam ist.

Der Fall:

Ein Erblasser hatte ein Testament verfasst, das zum Teil maschinenschriftlich und zum Teil handschriftlich erstellt war.

Im maschinenschriftlichen Teil verfügte er über sein Bankguthaben und erklärte, dass er seinen Sohn aus einer späteren Beziehung als Alleinerben einsetzen wolle.

Im handschriftlichen Teil erklärte er, dass ein Testament eigentlich handschriftlich verfasst werden sollte, er es aber aus Gründen der Lesbarkeit mit dem Computer erstellt habe.

Die Entscheidung:

Ungültigkeit maschinenschriftliches Testament ergänzt durch eigenhändigen Text

Das OLG Hamm entschied, dass dieses Testament unwirksam ist, da es nicht den Formerfordernissen des § 2247 Abs. 1 BGB entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss ein privatschriftliches Testament vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Begründung:

  • Formstrenge: Das Gericht betonte die strengen Formerfordernisse für Testamente. Diese dienen dem Schutz des Erblassers und sollen Fälschungen erschweren.
  • Keine Auslegung: Eine Auslegung des Testaments, die den Willen des Erblassers berücksichtigt, ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur innerhalb der Grenzen der Formvorschriften.
  • Unwirksame Bezugnahme: Der handschriftliche Zusatz, in dem der Erblasser die maschinenschriftliche Erstellung erklärte, konnte die Formunwirksamkeit nicht heilen. Eine bloße Bezugnahme auf einen maschinenschriftlichen Text genügt nicht den Formerfordernissen.

Konsequenzen:

Da das Testament unwirksam war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Das bedeutet, dass die Kinder des Erblassers aus seiner ersten Ehe zu je 1/3 Erben wurden.

Ungültigkeit maschinenschriftliches Testament ergänzt durch eigenhändigen Text

Wichtige Punkte:

  • Eigenhändige Niederschrift: Ein privatschriftliches Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein.
  • Ausnahmen: Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz, z.B. für Erblasser, die nicht schreiben können.
  • Risiko der Unwirksamkeit: Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Testament unwirksam.
RA und Notar Krau

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