Der Fall:
Ein Erblasser hatte ein Testament verfasst, das zum Teil maschinenschriftlich und zum Teil handschriftlich erstellt war.
Im maschinenschriftlichen Teil verfügte er über sein Bankguthaben und erklärte, dass er seinen Sohn aus einer späteren Beziehung als Alleinerben einsetzen wolle.
Im handschriftlichen Teil erklärte er, dass ein Testament eigentlich handschriftlich verfasst werden sollte, er es aber aus Gründen der Lesbarkeit mit dem Computer erstellt habe.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm entschied, dass dieses Testament unwirksam ist, da es nicht den Formerfordernissen des § 2247 Abs. 1 BGB entspricht.
Nach dieser Vorschrift muss ein privatschriftliches Testament vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
Begründung:
Konsequenzen:
Da das Testament unwirksam war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.
Das bedeutet, dass die Kinder des Erblassers aus seiner ersten Ehe zu je 1/3 Erben wurden.
Wichtige Punkte:
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