Universalsukzession und Ausschlagung
Abschied nehmen ist schwer – doch manchmal muss man auch eine Erbschaft „ablehnen“. Wann das sinnvoll ist und was Sie dabei beachten müssen, erklärt Ihnen Rechtsanwalt und Notar Krau.
Stellen Sie sich vor, Sie erben ein Haus. Aber mit dem Haus kommen nicht nur Möbel und schöne Erinnerungen, sondern auch Berge von Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. In solchen Fällen kann eine Erbschaft schnell zur finanziellen Belastung werden. Hier kommt die sogenannte Erbschaftsausschlagung ins Spiel.
Grundsätzlich ist es so: Wenn jemand stirbt, gehen dessen gesamtes Vermögen – also alles, was er besitzt, aber auch alle Schulden – automatisch auf die Erben über. Das nennt man Universalsukzession. Es ist, als würden Sie in die Fußstapfen des Verstorbenen treten und alles eins zu eins übernehmen. Ihr eigenes Vermögen und das geerbte Vermögen verschmelzen dann zu einer Einheit. Das bedeutet: Sind Schulden im Nachlass, haften Sie im schlimmsten Fall auch mit Ihrem Privatvermögen dafür.
Deshalb gibt es die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Das ist wie ein „Nein, danke“ zum Erbe. Sie lehnen es ab und damit auch alle damit verbundenen Verpflichtungen.
Eine Erbschaft auszuschlagen ist keine Sache, die man mal eben so nebenbei erledigt. Es gibt klare Regeln und Fristen, die Sie unbedingt einhalten müssen. Sie haben im Grunde zwei Möglichkeiten:
Wichtig ist: Eine Ausschlagung kann nicht durch bloßes Schweigen oder Nichtstun erfolgen. Es ist immer eine aktive Handlung Ihrerseits erforderlich.
Wenn Sie eine Erbschaft wirksam ausschlagen, hat das weitreichende Folgen: Es ist so, als wären Sie nie Erbe geworden. Die Erbschaft fällt dann der nächsten Person in der gesetzlichen Erbfolge zu, die an Ihrer Stelle erben würde – zum Beispiel Ihre Kinder, wenn Sie das Erbe ausschlagen.
Die Ausschlagung ist rechtlich gesehen eine sogenannte Willenserklärung. Das bedeutet, Sie äußern Ihren freien Willen, das Erbe nicht anzunehmen. Und wie bei jeder wichtigen Erklärung im Leben müssen Sie dafür „geschäftsfähig“ sein. Das bedeutet, Sie müssen volljährig und bei klarem Verstand sein, um eine solche Entscheidung treffen zu können.
Die Beweggründe für eine Erbschaftsausschlagung können vielfältig sein, aber oft spielen wirtschaftliche Überlegungen die Hauptrolle:
Die Frist für die Ausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind und wer der Verstorbene ist. Wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhalten, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Achtung: Verpassen Sie diese Frist, gilt das Erbe als angenommen! Dann wird es sehr schwierig, die Annahme noch rückgängig zu machen.
Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist oft komplex und hat weitreichende Folgen. Es ist unerlässlich, sich hier fachkundig beraten zu lassen, um keine Fehler zu machen und keine Fristen zu versäumen.
Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und Sie umfassend zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer Erbschaftsausschlagung zu beraten. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen.