Universalsukzession und Ausschlagung

Juni 4, 2025

Universalsukzession und Ausschlagung

Abschied nehmen ist schwer – doch manchmal muss man auch eine Erbschaft „ablehnen“. Wann das sinnvoll ist und was Sie dabei beachten müssen, erklärt Ihnen Rechtsanwalt und Notar Krau.


Wenn der Nachlass zur Last wird: Was bedeutet Erbe ausschlagen?

Stellen Sie sich vor, Sie erben ein Haus. Aber mit dem Haus kommen nicht nur Möbel und schöne Erinnerungen, sondern auch Berge von Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. In solchen Fällen kann eine Erbschaft schnell zur finanziellen Belastung werden. Hier kommt die sogenannte Erbschaftsausschlagung ins Spiel.

Grundsätzlich ist es so: Wenn jemand stirbt, gehen dessen gesamtes Vermögen – also alles, was er besitzt, aber auch alle Schulden – automatisch auf die Erben über. Das nennt man Universalsukzession. Es ist, als würden Sie in die Fußstapfen des Verstorbenen treten und alles eins zu eins übernehmen. Ihr eigenes Vermögen und das geerbte Vermögen verschmelzen dann zu einer Einheit. Das bedeutet: Sind Schulden im Nachlass, haften Sie im schlimmsten Fall auch mit Ihrem Privatvermögen dafür.

Deshalb gibt es die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen. Das ist wie ein „Nein, danke“ zum Erbe. Sie lehnen es ab und damit auch alle damit verbundenen Verpflichtungen.


Wie sage ich „Nein“ zum Erbe? Die zwei Wege zur Ausschlagung

Eine Erbschaft auszuschlagen ist keine Sache, die man mal eben so nebenbei erledigt. Es gibt klare Regeln und Fristen, die Sie unbedingt einhalten müssen. Sie haben im Grunde zwei Möglichkeiten:

  1. Die förmliche Ausschlagungserklärung: Das ist der häufigste Weg. Sie müssen die Ausschlagung innerhalb einer bestimmten Frist (dazu gleich mehr) und schriftlich bei Gericht oder einem Notar erklären. Diese Erklärung muss dann dem zuständigen Nachlassgericht (das ist meistens das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) zugehen. Es reicht also nicht, einfach nichts zu tun oder mündlich zu sagen, dass Sie das Erbe nicht wollen.
  2. Die Anfechtungserklärung: Dieser Weg ist seltener und kommt nur in Ausnahmefällen vor. Wenn Sie eine Erbschaft angenommen haben (vielleicht unwissentlich oder unter falschen Voraussetzungen), können Sie diese Annahme unter bestimmten Umständen später noch anfechten. Das ist komplizierter und sollte unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Wichtig ist: Eine Ausschlagung kann nicht durch bloßes Schweigen oder Nichtstun erfolgen. Es ist immer eine aktive Handlung Ihrerseits erforderlich.

Universalsukzession und Ausschlagung


Was bewirkt die Ausschlagung? Ein Blick hinter die Kulissen

Wenn Sie eine Erbschaft wirksam ausschlagen, hat das weitreichende Folgen: Es ist so, als wären Sie nie Erbe geworden. Die Erbschaft fällt dann der nächsten Person in der gesetzlichen Erbfolge zu, die an Ihrer Stelle erben würde – zum Beispiel Ihre Kinder, wenn Sie das Erbe ausschlagen.

Die Ausschlagung ist rechtlich gesehen eine sogenannte Willenserklärung. Das bedeutet, Sie äußern Ihren freien Willen, das Erbe nicht anzunehmen. Und wie bei jeder wichtigen Erklärung im Leben müssen Sie dafür „geschäftsfähig“ sein. Das bedeutet, Sie müssen volljährig und bei klarem Verstand sein, um eine solche Entscheidung treffen zu können.


Warum sollte man eine Erbschaft ausschlagen? Häufige Gründe

Die Beweggründe für eine Erbschaftsausschlagung können vielfältig sein, aber oft spielen wirtschaftliche Überlegungen die Hauptrolle:

  • Überschuldeter Nachlass: Der wohl häufigste Grund. Wenn der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen hatte, wollen Sie natürlich nicht dafür haften. Viele empfinden die Alternativen zur Haftungsbegrenzung (wie die Nachlassverwaltung) als zu kompliziert und entscheiden sich daher für die Ausschlagung.
  • Schutz vor Gläubigern: Manchmal schlagen Menschen auch ein werthaltiges Erbe aus, um es vor ihren eigenen Gläubigern zu schützen und stattdessen jemand anderem zukommen zu lassen.
  • Sozialleistungen: Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, kann eine Erbschaft dazu führen, dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreift. Eine Ausschlagung kann dies verhindern.
  • Steuerliche Gründe: Manchmal wird eine Erbschaft ausgeschlagen, damit sie einer anderen Person zufällt, die dadurch steuerliche Freibeträge besser nutzen kann.
  • Zugewinnausgleich oder Pflichtteil: In bestimmten familiären Konstellationen, insbesondere nach dem Tod eines Ehepartners, kann eine Ausschlagung vorteilhafter sein, um höhere Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich oder dem Pflichtteil zu erhalten.
  • Persönliche Gründe: Nicht immer geht es ums Geld. Manchmal möchte jemand einfach jede Verbindung zum Verstorbenen vermeiden, vielleicht weil der Kontakt schlecht war oder man mit der Person nichts zu tun haben möchte. Auch altruistische Motive spielen eine Rolle, wenn man möchte, dass das Erbe einer anderen Person zugutekommt, weil man selbst finanziell abgesichert ist.

Wichtige Fristen, die Sie kennen müssen!

Die Frist für die Ausschlagung beträgt in der Regel sechs Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind und wer der Verstorbene ist. Wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhalten, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Achtung: Verpassen Sie diese Frist, gilt das Erbe als angenommen! Dann wird es sehr schwierig, die Annahme noch rückgängig zu machen.


Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Erbschaft

Die Entscheidung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist oft komplex und hat weitreichende Folgen. Es ist unerlässlich, sich hier fachkundig beraten zu lassen, um keine Fehler zu machen und keine Fristen zu versäumen.

Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und Sie umfassend zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer Erbschaftsausschlagung zu beraten. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen.

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