Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

Juli 19, 2017

Unrichtige Sachbehandlung durch Notar,

offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen

OLG Frankfurt am M 20 W 327/15

RA und Notar Krau

Der Antragsgegner, ein Notar, beurkundete am 09.05.2014 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassungserklärung zwischen den Antragstellern (Käufer) und den Verkäufern.

Der Kaufpreis wurde in der Urkunde mit 280.000 EUR angegeben.

Nach der Beurkundung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, da die Antragsteller einen Teil des Kaufpreises wegen angeblicher Mängel zurückhielten.

Im weiteren Verlauf behauptete die anwaltliche Bevollmächtigte der Verkäufer gegenüber dem Notar, dass tatsächlich ein Kaufpreis von 290.000 EUR vereinbart worden sei und die Käufer

den Verkäufern am Tag der Beurkundung in den Räumlichkeiten des Notars 10.000 EUR in bar übergeben hätten („Schwarzgeldabrede“).

Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

Die Käufer bestritten dies und behaupteten, die 10.000 EUR seien für die vorzeitige Übergabe des Schlüssels und die Einräumung des Besitzes gezahlt worden.

Der Notar schaltete daraufhin seine vorgesetzte Dienstbehörde, den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden, ein.

Dieser teilte dem Notar mit, dass bei einer Schwarzgeldabrede der Kaufvertrag nichtig sei und eine nachträgliche Einigung der Parteien daran nichts ändere.

Der Notar informierte die Parteien über die Einschätzung des Landgerichtspräsidenten und lehnte den Vollzug der Urkunde ab.

Schließlich beurkundete der Notar am 11.12.2014 eine „Bestätigung des Kaufvertrages vom 09.05.2014 und Auflassung“.

Für diese erneute Beurkundung stellte er den Antragstellern Kosten in Höhe von 1.887,82 EUR in Rechnung.

Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Landgericht die gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung des Notars.

Sie argumentierten, die zweite Beurkundung sei unnötig gewesen, da der ursprüngliche Kaufvertrag nicht nichtig sei.

Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

Die Zahlung von 10.000 EUR stelle lediglich eine Nebenabrede dar, die nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führe.

Das Landgericht wies den Antrag der Antragsteller zurück.

Es argumentierte, dass der ursprüngliche Kaufvertrag aufgrund der nicht beurkundeten Nebenabrede nichtig sei.

Die Antragsteller hätten sich jedoch aus freiem Entschluss für eine erneute Beurkundung entschieden, um einen Zivilprozess zu vermeiden.

Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Sie argumentierten weiterhin, dass die zweite Beurkundung nicht erforderlich gewesen sei.

Der Notar hätte die Beteiligten darauf hinweisen müssen, dass es auch die Möglichkeit gebe, die Anweisung der Dienstaufsicht gerichtlich überprüfen zu lassen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Antragsteller zurück.

Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die zweite Beurkundung nicht als „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG anzusehen sei.

Begründung:

  • Keine unrichtige Sachbehandlung: Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar liegt nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder einem offensichtlichen Versehen vor. Der Notar hatte in diesem Fall keinen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen begangen.
  • Vertretbare Annahme der Nichtigkeit: Angesichts der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien war es für den Notar vertretbar, von der Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags auszugehen. Er durfte sich dabei auch auf die Einschätzung seiner vorgesetzten Dienstbehörde stützen.
  • Keine Pflichtverletzung des Notars: Der Notar hatte die Antragsteller nicht über die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Anweisung der Dienstaufsicht belehren müssen. Es oblag den anwaltlich beratenen Antragstellern selbst, die Weigerung des Notars, den ursprünglichen Kaufvertrag zu vollziehen, gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • Keine Belehrungspflicht über Kosten: Der Notar hatte die Antragsteller auch nicht über die Kosten der erneuten Beurkundung belehren müssen. Eine solche Belehrungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Kosten ungewöhnlich hoch sind oder der Notar davon ausgehen muss, dass die Beteiligten ihn bei Kenntnis der Kosten nicht beauftragen würden.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Notar die Kosten für die zweite Beurkundung zu Recht von den Antragstellern verlangt hatte.

Die zweite Beurkundung war aufgrund der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien

und der Weigerung des Notars, den ursprünglichen Kaufvertrag zu vollziehen, erforderlich geworden.

Der Notar hatte keine Pflichtverletzung begangen, die eine Niederschlagung der Kosten rechtfertigen würde.

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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