zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führendes (ausländisches) Güterrecht
OLG Frankfurt am M 20 W 112/16
Anforderungen an Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren,
Beschl. v. 15.09.2016,
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der vorliegende Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befasst sich mit den formellen und
inhaltlichen Anforderungen an Zwischenverfügungen im Grundbuchverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der möglichen Anwendbarkeit ausländischen Güterrechts.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch.
Die Beteiligte zu 3., die Ehefrau des Beteiligten zu 2., war thailändische Staatsangehörige.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, in der es Bedenken hinsichtlich des anwendbaren Güterrechts äußerte
und die Vorlage eines „Nachtrags gemäß Art. 15 EGBGB“ sowie gegebenenfalls eine neue Auflassung verlangte.
Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt am Main hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Es stellte fest, dass die Zwischenverfügung den formellen Anforderungen nicht genügte, da sie nicht klar darlegte, wie die Beteiligten die vermeintlichen Hindernisse beseitigen könnten.
Insbesondere sei es unzulässig, im Wege der Zwischenverfügung den Abschluss eines neuen Rechtsgeschäfts zu verlangen, wie etwa eine neue Auflassung.
Hinsichtlich der inhaltlichen Bedenken des Grundbuchamts führte das OLG aus, dass die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit
des Grundbuchs aufgrund ausländischen Güterrechts nicht ausreiche, um einen Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Das Grundbuchamt sei nur dann zur Prüfung des ausländischen Güterrechts verpflichtet, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die sichere Überzeugung bestehe,
dass die Eintragung zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen würde.
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Formale Anforderungen an Zwischenverfügungen: Eine Zwischenverfügung muss klar und eindeutig die Eintragungshindernisse benennen und die Mittel zu deren Beseitigung aufzeigen. Sie darf nicht den Abschluss neuer Rechtsgeschäfte verlangen.
Berücksichtigung ausländischen Güterrechts: Das Grundbuchamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das ausländische Güterrecht zu prüfen. Nur wenn feststeht, dass die Eintragung zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen würde, ist eine Prüfung erforderlich.
Keine Zwischenverfügung bei bloßen Zweifeln: Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Eintragungsantrags reichen nicht aus, um eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die strengen Anforderungen an Zwischenverfügungen im Grundbuchverfahren.
Das Grundbuchamt darf seine Prüfungsbefugnis nicht überschreiten und muss sicherstellen, dass die Zwischenverfügung
den Beteiligten eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht.
Im Zusammenhang mit ausländischem Güterrecht ist Zurückhaltung geboten.
Nur bei feststehender Unrichtigkeit des Grundbuchs ist eine Prüfung und gegebenenfalls die Zurückweisung des Eintragungsantrags gerechtfertigt.
Zusätzliche Hinweise:
Der Beschluss betont die Bedeutung des Grundsatzes der Richtigkeit des Grundbuchs. Das Grundbuchamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage widerspiegelt.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main steht im Einklang mit der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.
Der Beschluss ist für die Praxis relevant, da er die Grenzen der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts im Zusammenhang mit ausländischem Recht aufzeigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.