Unselbstständige Stiftung als testamentarische Erbin einer Kommanditistin
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.8.2019, I-3 Wx 231/17
Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Düsseldorf zur unselbstständigen Stiftung als testamentarische Erbin einer Kommanditistin:
Eine Kommanditistin einer GmbH & Co. KG setzte in ihrem notariellen Testament eine unselbstständige Stiftung als Alleinerbin ein.
Die Stiftung war jedoch nicht rechtsfähig, sondern ein Sondervermögen eines Vereins.
Der Verein beantragte die Eintragung als neuer Kommanditist im Handelsregister, sowohl mit als auch ohne den Zusatz „als Träger der nicht rechtsfähigen A Stiftung“.
Das Registergericht verlangte einen Erbschein und den Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, da es die Erbeinsetzung der nicht rechtsfähigen Stiftung als auslegungsbedürftig ansah.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Registergericht zu Unrecht eine Zwischenverfügung erlassen hatte.
Die Beteiligten hatten klargestellt, dass sie die geforderten Nachweise nicht vorlegen würden, sodass das Registergericht über den Eintragungsantrag hätte entscheiden müssen.
In der Sache stellte das OLG fest, dass die Erbeinsetzung einer unselbstständigen Stiftung nicht auslegungsbedürftig sei. Vielmehr werde der Rechtsträger der Stiftung (hier der Verein) Erbe.
Der Nachweis der Erbfolge sei durch das notarielle Testament und die Gründungssatzung der Stiftung erbracht.
Die Gründungssatzung muss hierbei nicht als eine öffentliche Urkunde vorliegen.
Bestehende Zweifel an der fortgeltung der Satzung können mit hilfe einer eidesstattliche Versicherung des Vereinsvorstands ausgeräumt werden.
Die vom Registergericht geforderte Vorlage eines Erbscheines ist somit nicht zwingend erforderlich.
Die Fassung des Eintrags ist nicht in das Belieben des Registergerichts gestellt, eine Eintragung des Zusatzes „als Träger der nicht rechtsfähigen A Stiftung“ ist nicht notwendig.
Die Erbeinsetzung einer unselbstständigen Stiftung führt dazu, dass deren Rechtsträger Erbe wird.
Der Nachweis kann durch notarielles Testament und die Gründungssatzung der Stiftung erfolgen.
Zur Ausräumung von Zweifeln kann eine eidesstattliche Versicherung des Vereinsvorstands dienen.
Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn der Antragsteller klarstellt, dass er die geforderten Nachweise nicht vorlegen wird.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf klärt wichtige Fragen zur Erbeinsetzung unselbstständiger Stiftungen und zum Nachweis der Erbfolge im Handelsregister.
Sie stellt klar, dass eine unselbstständige Stiftung nicht zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung führt und dass ein Erbschein nicht zwingend erforderlich ist,
wenn die Erbfolge auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
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