unsere Patenkinder als Schlusserben bestimmt
Auslegung gemeinschaftliches notarielles Testament in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind – OLG München 33 Wx 191/23 e
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 30. Januar 2024 über die Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments,
in dem die Patenkinder des Erblassers und seiner ersten Ehefrau als Schlusserben eingesetzt wurden.
Die Entscheidung befasst sich insbesondere mit der Frage der Wechselbezüglichkeit dieser Erbeinsetzung und der Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten.
Der am … 2021 verstorbene Erblasser war seit … 2020 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet und hatte keine eigenen Kinder.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Patenkinder des Erblassers und seiner ersten, im Jahr 2016 verstorbenen Ehefrau.
Im Jahr 2001 errichteten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig
zu alleinigen Erben einsetzten und als Schlusserben ihre Patenkinder bestimmten.
Mit einem notariellen Testament vom 25.11.2019 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau anstelle der Beteiligten zu 3 als Schlusserbin ein.
Darüber hinaus existieren drei handschriftliche Testamente, die die Alleinerbeneinsetzung der zweiten Ehefrau vorsehen.
Der Beteiligte zu 2 beantragte die Erteilung eines Erbscheins für sich und die Beteiligte zu 3 als Miterben zu je 1/2, was die zweite Ehefrau bestritt.
Das Nachlassgericht München entsprach dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 und wies die Beschwerde der zweiten Ehefrau zurück.
Es stellte fest, dass die Beteiligten zu 2 und 3 Schlusserben zu je 1/2 nach dem gemeinschaftlichen Testament von 2001 sind.
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der zweiten Ehefrau als unbegründet zurück. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung sind:
Das gemeinschaftliche notarielle Testament vom 09.01.2001 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung,
jedoch ist es so auszulegen, dass die Eheleute die Schlusserbeneinsetzung der Patenkinder wechselbezüglich getroffen haben.
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn sie in Abhängigkeit voneinander getroffen wurden.
Der Wortlaut des Testaments und die Verwendung des Begriffs „unsere Patenkinder“ ohne Zuordnung zu einem der Ehegatten sprechen für die Wechselbezüglichkeit.
Die Regelung der Ersatzschlusserben und die eng formulierte Abänderungsbefugnis weisen ebenfalls auf eine gemeinsame Willensbildung hin.
Die notarielle Verfügung des Erblassers vom 25.11.2019, die die Beteiligte zu 1 als Miterbin einsetzt, überschreitet den engen Abänderungskorridor des gemeinschaftlichen Testaments.
Das notarielle Testament vom 25.11.2019 ist insoweit unwirksam, als es die wechselbezügliche Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3 abändert (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Die von der zweiten Ehefrau vorgelegten handschriftlichen Testamente vom 29.07.2020, 30.07.2020 und 12.02.2021 sind nicht formwirksam errichtet worden (§ 2247 Abs. 1 BGB).
Die Systematik des gemeinschaftlichen Testaments und die Auslegung des Willens der Ehegatten zeigen, dass die Schlusserbeneinsetzung der Patenkinder als verbindlich gewollt war.
Die Testierenden hatten keine Absicht, nur die jeweiligen Familienstämme zu bedenken, sondern wollten die Patenkinder als gemeinsame Schlusserben einsetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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