Unter welchen Voraussetzungen gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt unter bestimmten Voraussetzungen, die sich auf den Betrieb, die Wartezeit des Arbeitnehmers und den geschützten Personenkreis beziehen:
Betriebliche Voraussetzungen:
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung in Betrieben, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren, gilt eine Sonderregelung, wonach das KSchG bereits ab mehr als fünf Arbeitnehmern anwendbar ist
Wartezeit:
Ein Arbeitnehmer muss in der Regel eine Wartezeit von sechs Monaten im Betrieb zurückgelegt haben, bevor das Kündigungsschutzgesetz für ihn gilt
Geschützter Personenkreis:
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für arbeitgeberähnliche Personen wie Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Leitende Angestellte, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind, sind hingegen grundsätzlich in den Kündigungsschutz einbezogen
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes, wie beispielsweise in Kleinbetrieben, die die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllen, besteht dennoch ein gewisser Schutz vor willkürlichen oder sachfremden Kündigungen über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB und die Beachtung des objektiven Gehalts der Grundrechte
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers ein, um Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen. Eine Kündigung ist nach dem KSchG nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie auf einem der folgenden Gründe beruht:
1. Personenbedingte Gründe:
- Krankheit: Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft aufgrund der Krankheit häufig ausfallen wird. Außerdem müssen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch die Fehlzeiten erheblich beeinträchtigt sein und es darf keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb geben.
- Mangelnde Eignung: Liegen dem Arbeitnehmer die für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten oder Kenntnisse nicht (mehr) vor, kann dies ein Kündigungsgrund sein.
- Fehlen einer Arbeitserlaubnis: Besitzt ein ausländischer Arbeitnehmer nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis, kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
Unter welchen Voraussetzungen gilt das Kündigungsschutzgesetz?
2. Verhaltensbedingte Gründe:
- Störungen im Leistungsbereich: Hierzu zählen z.B. Schlechtleistung, Arbeitsverweigerung oder Nichteinhaltung von Arbeitszeiten.
- Störungen im Vertrauensbereich: Beispiele hierfür sind Diebstahl, Betrug, Beleidigung oder sexuelle Belästigung.
- Störungen im Betriebsfrieden: Mobbing, üble Nachrede oder ständige Streitigkeiten können eine Kündigung rechtfertigen.
3. Betriebsbedingte Gründe:
- Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils: Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt, können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden.
- Rationalisierungsmaßnahmen: Führen Umstrukturierungen oder neue Technologien zum Wegfall von Arbeitsplätzen, können ebenfalls betriebsbedingte Kündigungen erfolgen.
- Auftragsmangel: Ein anhaltender Auftragsmangel kann ebenfalls ein betriebsbedingter Kündigungsgrund sein.
Wichtig:
- Abmahnung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schweren Verstoß, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.
- Interessenabwägung: Bei jeder Kündigung muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers stattfinden.
- Sonderkündigungsschutz: Besondere Personengruppen, wie z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Zusätzliche Informationen:
- Das KSchG gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
- Gegen eine Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Hinweis:
Die oben genannten Kündigungsgründe sind nur beispielhaft. Ob eine Kündigung im Einzelfall sozial gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Falls ab. Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.