Unterbliebene Eintragung eines Nacherbenvermerks

August 27, 2018

Unterbliebene Eintragung eines Nacherbenvermerks

OLG Hamm 15 W 332/15

18.08.2015

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Fall, in dem es um die Erbschaftsregelungen nach dem Tod eines Erblassers ging,

der in einem notariellen Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin und seine Nichte zur „Schlusserbin“ bestimmt hatte.

Diese Bezeichnung führte zu Unklarheiten darüber, ob die Nichte tatsächlich als Nacherbin eingesetzt wurde, was das Grundbuchamt dazu veranlasste,

die Eintragung der Ehefrau als Eigentümerin ohne einen Nacherbenvermerk vorzunehmen.

Der zentrale Punkt des Urteils ist, dass das Grundbuchamt bei solch unklaren testamentarischen Verfügungen verpflichtet ist,

Unterbliebene Eintragung eines Nacherbenvermerks

Zweifel an einer möglichen Nacherbenstellung zu berücksichtigen und die Eintragung der Alleinerbin nur unter Vorbehalt vorzunehmen,

also entweder einen Nacherbenvermerk einzutragen oder die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Das OLG Hamm entschied, dass das Grundbuchamt hier einen Amtswiderspruch eintragen muss,

da die Eintragung der Ehefrau als Alleinerbin ohne Nacherbenvermerk möglicherweise unrechtmäßig erfolgte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frage, ob die Nichte tatsächlich als Nacherbin eingesetzt wurde, nicht im Grundbuchverfahren geklärt werden kann,

sondern in einem gesonderten Erbscheinsverfahren oder einem Zivilprozess geklärt werden muss.

Das Grundbuchamt ist nicht befugt, eigenständige Ermittlungen anzustellen, die über das Einholen von Akten hinausgehen.

Es bleibt daher unsicher, ob die Nichte tatsächlich als Nacherbin bestimmt wurde.

Das OLG wies das Grundbuchamt an, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Ehefrau als Eigentümerin zu Gunsten der Nichte vorzunehmen,

solange die Frage der Nacherbschaft nicht abschließend geklärt ist.

Unterbliebene Eintragung eines Nacherbenvermerks

Gerichtskosten wurden aufgrund der Fehler des Grundbuchamtes nicht erhoben, und es wurde auch keine Kostenerstattung zwischen den Parteien angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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