Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
BAG 6 AZR 433/15
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 entschieden, dass die Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
nicht beihilfefähig sind, wenn die Maßnahme in einer anderen Einrichtung und an einem anderen Ort als der genehmigten durchgeführt wurde.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Beamter im Arbeitsverhältnis zur Beklagten, beantragte bei der Festsetzungsstelle
der Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.
Die Festsetzungsstelle genehmigte die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung in B.
Der Kläger führte die Maßnahme jedoch in einer anderen Einrichtung in H durch.
Die Festsetzungsstelle lehnte die Beihilfe für die Unterbringungs- und Fahrtkosten ab, da die Maßnahme nicht in der genehmigten Einrichtung durchgeführt worden sei.
Entscheidung des BAG
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Voranerkennung als Anspruchsvoraussetzung
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sieht vor, dass Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
nur beihilfefähig sind, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Maßnahme anerkannt hat.
Diese Voranerkennung dient dazu, die Notwendigkeit der Maßnahme und die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen.
Verbindlichkeit des Behandlungsortes und der Einrichtung
Das BAG stellte klar, dass die Voranerkennung nicht nur die stationäre Rehabilitationsmaßnahme an sich,
sondern auch den konkreten Behandlungsort und die konkrete Behandlungseinrichtung umfasst.
Der Beihilfeberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, die Maßnahme in der genehmigten Einrichtung durchzuführen.
Keine nachträgliche Anerkennung
Der Kläger hatte geltend gemacht, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme müsse nachträglich anerkannt werden.
Das BAG lehnte dies ab, da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anerkennung nicht vorlagen.
Kein Schadenersatz
Der Kläger hatte außerdem Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten verlangt.
Das BAG wies auch diesen Anspruch zurück.
Weder die Festsetzungsstelle noch der Arbeitgeber seien verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen,
dass die Durchführung der Maßnahme in einer anderen Einrichtung als der genehmigten dazu führt, dass die Kosten nicht beihilfefähig sind.
Fazit
Das BAG hat in seinem Urteil die Bedeutung der Voranerkennung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen hervorgehoben.
Die Voranerkennung umfasst auch den konkreten Behandlungsort und die konkrete Behandlungseinrichtung.
Ein Wechsel der Einrichtung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Festsetzungsstelle möglich.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.